Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung baulicher Mindestanforderungen bei Radonschutzmaßnahmen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Nach dem Strahlenschutzgesetz haben Sie als Bauherr die Pflicht, beim Neubau von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen bauliche Mindestanforderungen umzusetzen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren.
Diese Pflicht gilt im Allgemeinen als erfüllt, wenn Sie beim Neubau des Gebäudes die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz einhalten.
Wenn Sie ein Gebäude in einem sogenannten Radonvorsorgegebiet errichten, sind Sie verpflichtet, darüber hinaus eine weitere spezielle Radonschutzmaßnahme umzusetzen. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn Sie mindestens eine der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen durchgeführt haben:
- Verringerung der Radon-222-Aktivitätskonzentration unter dem Gebäude
- gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwischen Gebäudeinnerem und Bodenluft an der Außenseite von Wänden und Böden mit Erdkontakt
- Begrenzung der Rissbildung an Wänden und Böden mit Erdkontakt und Auswahl diffusionshemmender Betonsorten mit der erforderlichen Dicke der Bauteile
- Absaugung von Radon an Randfugen oder unter Abdichtungen
- Einsatz diffusionshemmender, konvektionsdicht verarbeiteter Materialien oder Konstruktionen.
Sollten diese baulichen Mindestanforderungen nur mit einem unangemessenen Aufwand durchführbar sein oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von dieser Pflicht zu stellen.
Diese Härtefallregelung ist auf entsprechend nachzuweisende Ausnahmefälle beschränkt und erfordert eine Einzelfallprüfung. Dazu sind der zuständigen Stelle alle Informationen zu übergeben, die es ermöglichen, den konkreten Einzelfall zu bewerten. Hierfür erforderliche Messungen, Untersuchungen, Bewertungen und Gutachten sind von Ihnen als Bauherr zu tragen.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 54
Voraussetzungen
Einen Antrag auf Befreiung kann der Bauherr stellen. Der Bauherr hat sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Radonschutz eingehalten werden.
Verfahrensablauf
- Ihren Antrag können Sie bei der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch stellen.
- Fügen Sie dem Antrag alle Informationen bei, die es ermöglichen, den konkreten Einzelfall zu bewerten.
- Sollten die mit dem Antrag beigefügten Informationen nicht ausreichend sein, können diese von der zuständigen Stelle nachgefordert werden.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen die getroffene Entscheidung per Bescheid mit.
Erforderliche Unterlagen
Möchten Sie einen Antrag stellen, haben Sie detailliert darzulegen, warum aufgrund welcher Rahmenbedingungen sowie Besonderheiten am Gebäude die Anforderungen zum Radonschutz nur mit unangemessenem Aufwand durchführbar sind oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
Weiterhin sind alle Informationen beizufügen, um nachzuweisen,
- dass der Baugrund so beschaffen ist, dass von diesem kein erhöhtes Radonrisiko ausgeht und
- dass die bauliche und/ oder lüftungstechnische Ausführung des geplanten Gebäudes so beschaffen sein wird, dass in den Aufenthaltsräumen bzw. an Arbeitsplätzen im Gebäude eine Überschreitung des Referenzwertes von 300 Becquerel pro Kubikmeter nicht zu erwarten ist.
Frist/Dauer
Antragstellung: vor Errichtung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen und/ oder Arbeitsplätzen
Kosten
EUR 93,00 bis EUR 3.696,00 (aufwandsabhängig)
Rechtsgrundlage
- Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- 10. Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) Anlage 1 Nr. 87 –Strahlenschutz
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 14.12.2023
Zuständige Dienststelle
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