Strahlenschutz, Arbeitsplätze mit erhöhter Radonaktivitätskonzentration anmelden
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anmeldung von Arbeitsplätzen mit erhöhter Radonaktivitätskonzentration in Gebäuden (außer Arbeitsfelder nach Anlage 8 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)) einschließlich Vorlage der Expositionsabschätzung sowie Mitteilung von Änderungen
Zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen enthält das Strahlenschutzrecht Vorgaben und Pflichten. Als Verantwortlicher für Arbeitsplätze in Innenräumen von Gebäuden haben Sie grundsätzlich dem Vier-Stufen-Konzept gemäß Strahlenschutzgesetz zu folgen:
- Messung der über das Jahr gemittelten Radonaktivitätskonzentration - eine Pflicht dazu besteht an Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes, das in einem Radonvorsorgegebiet liegt
- wenn der Messwert den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter überschreitet, sind Reduzierungsmaßnamen durchzuführen und durch eine wiederholte Messung auf Ihren Erfolg zu überprüfen
- wenn der Messwert weiterhin über dem Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter liegt, sind die betroffenen Arbeitsplätze bei der zuständigen Behörde anzumelden; danach ist eine Expositionsabschätzung für die betroffenen Arbeitskräfte durchzuführen und vorzulegen
- ergibt die Expositionsabschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, sind die Vorschriften für den beruflichen Strahlenschutz zu beachten
Anmelden – Arbeitsplätze in eigenen Betriebsstätten
In Ihrer Verantwortung befindliche Arbeitsplätze haben Sie bei der zuständigen Stelle anzumelden:
- wenn Sie die über das Jahr gemittelte Radonaktivitätskonzentration am Arbeitsplatz trotz durchgeführter Reduzierungsmaßnahmen nicht unter 300 Becquerel pro Kubikmeter senken können oder
- wenn Sie aus besonderen Gründen des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes oder der Natur des Arbeitsplatzes keine Reduzierungsmaßnahmen ergreifen, um die über das Jahr gemittelte Radonaktivitätskonzentration unter 300 Becquerel pro Kubikmeter zu senken.
Anmelden – Arbeitsplätze in fremden Betriebsstätten
Wenn Sie oder in Ihrer Verantwortung befindliche Arbeitskräfte als Dritte an angemeldeten Arbeitsplätzen in mehreren fremden Betriebsstätten eigenverantwortlich beruflich tätig werden, müssen Sie die Betätigung an diesen Arbeitsplätzen bei der zuständigen Stelle anmelden.
Hinweis: Die zur Anmeldung notwendigen Angaben müssen Ihnen die jeweiligen Verantwortlichen für die Arbeitsplätze, an denen Sie oder Ihre Arbeitskräfte beschäftigt sind, zur Verfügung zu stellen.
Expositionsabschätzung vorlegen
Nach der Anmeldung ist eine Expositionsabschätzung für die betroffenen Arbeitskräfte durchzuführen und der zuständigen Stelle vorzulegen.
Änderungen an angemeldeten Arbeitsplätzen mitteilen
Sie haben der zuständigen Stelle mitzuteilen, wenn Sie einen angemeldeten Arbeitsplatz aufgeben oder Änderungen nachweislich dazu führen, dass
- der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter an einem angemeldeten Arbeitsplatz nicht länger überschritten wird oder
- eine auf den angemeldeten Arbeitsplatz bezogene Expositionsabschätzung ergibt, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht länger überschreiten kann.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 54
Voraussetzungen
Sie sind verantwortlich für einen Arbeitsplatz in einem Innenraum
- an dem die über das Jahr gemittelte Radonaktivitätskonzentration trotz durchgeführter Maßnahmen größer als 300 Becquerel pro Kubikmeter ist oder
- an dem aus besonderen Gründen keine Maßnahmen durchgeführt werden, um die Radonaktivitätskonzentration zu senken.
Sie oder in Ihrer Verantwortung befindliche Arbeitskräfte üben eigenverantwortlich eine berufliche Betätigung an angemeldeten Arbeitsplätzen in mehreren fremden Betriebsstätten aus.
Verfahrensablauf
- Die Anmeldung, die Vorlage der Expositionsabschätzung und Änderungsmitteilungen können Sie der zuständigen Stelle online über Amt24 oder schriftlich übermitteln. Bitte fügen Sie die jeweiligen unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Informationen bei.
- Die zuständige Stelle registriert Ihre Anmeldung und prüft die vorgelegten Unterlagen.
- Sollte weiterer Informations- oder Handlungsbedarf bestehen, nimmt die zuständige Stelle Kontakt mit Ihnen auf. Ist das nicht der Fall, erfolgt in der Regel keine Rückmeldung an Sie.
Erforderliche Unterlagen
Für die Anmeldung:
- Informationen über die Art des Arbeitsplatzes und die Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte
- Ergebnisse der Messung, mit der die Überschreitung des Referenzwertes von 300 Becquerel pro Kubikmeter festgestellt wurde
- Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung der Radonaktivitätskonzentration und die Ergebnisse der wiederholten Messung nach Durchführung dieser Maßnahmen
- weitere vorgesehene Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition durch Radon
Erfolgt die Anmeldung, weil keine Reduzierungsmaßnahmen durchgeführt werden, sind abweichend von Punkt 3, die Gründe dafür darzulegen.
Für die Vorlage der Expositionsabschätzung:
Zur Prüfung der Expositionsabschätzung müssen Sie nachvollziehbar alle Informationen zur Vorgehensweise bei der Abschätzung zur Verfügung stellen.
Für die Änderungsmitteilung:
- Nachweis, dass an einem angemeldeten Arbeitsplatz der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter nicht länger überschritten wird oder
- Nachweis, dass für eine betroffene Arbeitskraft die effektive Dosis nicht länger 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann
Hinweis: Details zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Formularen.
Frist/Dauer
- Anmeldung der betroffenen Arbeitsplätze in eigenen Betriebsstätten: unverzüglich
- Anmeldung der Betätigung an angemeldeten Arbeitsplätzen in mehreren fremden Betriebsstätten: unverzüglich
- Abschätzung der Radonexposition: innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung
- Vorlage der Expositionsabschätzung: unverzüglich
- Änderungsmitteilung zu angemeldeten Arbeitsplätzen: unverzüglich
Kosten
- Verfahrensgebühr: keine
- gegebenenfalls: Kosten für Messgeräte und Auswertung der Messung sowie erforderliche Maßnahmen zur Reduzierung der Radonaktivitätskonzentration an betroffenen Arbeitsplätzen
Rechtsgrundlage
- §§ 126 bis 132 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) – Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
- §§ 155 bis 158 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) – Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 10.07.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.