Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sie können für die Suche nach einem Studienplatz eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie in Deutschland studieren möchten, Ihnen aber noch kein Studienplatz zur Verfügung steht.
Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen Ihrem Aufenthalt zur Studienbewerbung zustimmen.
Zuständige Stelle
Ausländerbehörde bei der Stadtverwaltung oder beim Landratsamt
Voraussetzungen
- Sie möchten sich in Deutschland aufhalten, um einen Studienplatz zu suchen.
- Sie sind aufgrund Ihres Schulabschlusses zum Besuch einer deutschen Hochschule oder eines Studienkollegs berechtigt.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz für die Dauer Ihres Aufenthaltes aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich oder online bei der Ausländerbehörde (–> Zuständige Stelle). Antragsformulare und der Onlineantrag stehen oben in Amt24 bereit, soweit von der zuständigen Behörde bereitgestellt.
Nach Eingang Ihres Antrags setzt sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren. Ist Ihnen die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde.
Sie sind jünger als 18 Jahre?
Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen eine Person, die Sie vertritt (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
Bei der persönlichen Vorsprache muss Sie mindestens eine vertretungsberechtigte Person begleiten. Kann keiner Ihrer Eltern Sie begleiten, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung.
Antragsprüfung und Erteilung des Aufenthaltstitels
Während des Termins bei der Ausländerbehörde werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eATKarte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
- Bei einem Voraufenthalt in Deutschland: Aktuelles Aufenthaltsdokument (zum Beispiel Aufenthaltstitel)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Nachweis über den Schulabschluss, der unmittelbar zum Studium in Deutschland oder hilfsweise zum Besuch eines Studienkollegs berechtigt
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung, Stipendium, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)
- Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Frist/Dauer
- Gültigkeit: bis neun Monate
Hinweis: Stellen Sie Ihren Antrag spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis.
Kosten
- EUR 100,00
- EUR 50,00 für Minderjährige
Hinweise:
- Für einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
- Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
- In bestimmten Fällen kommen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
Rechtsgrundlage
§ 17 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 11.04.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.