Handwerksrolle, Ausnahmebewilligung bei ausländischer Berufsqualifikation beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit ausländischer Berufsqualifikation nach § 9 Handwerksordnung (HwO)
Mit einer dem Meisterbrief vergleichbaren ausländischen Berufsqualifikation können Sie oder Ihr Betriebsleiter / Ihre Betriebsleiterin eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.
Staatsangehörige aus Staaten der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz können nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung generell eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erhalten. Dafür gelten die Voraussetzungen nach der Verordnung für die Europäische Union (EU) und den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Im Detail differenzieren die Anerkennungsregelungen danach, ob der Beruf oder zumindest die Ausbildung im Herkunftsstaat ebenfalls reglementiert ist oder nicht. Gegebenenfalls wird Ihnen ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung angeboten. Das kann in Betracht kommen, wenn
- die Ausbildungsinhalte von denen der inländischen Referenzqualifikation (Meisterbrief) abweicht oder
- der Beruf im Herkunftsstaat wesentliche Tätigkeiten, die in Deutschland Gegenstand des Berufs sind, nicht umfasst
Bewilligung durch Handwerkskammern
In Sachsen obliegt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen den zuständigen Handwerkskammern (HWK). Die Kammern können eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn die oder der Antragstellende ausdrücklich zustimmt. Sie müssen eine Stellungnahme einholen, wenn Antragstellende es verlangen.
Auflagen und Einschränkungen möglich
Die Handwerkskammer (HWK) kann Ihnen die Ausnahmebewilligung unter Auflagen, Bedingungen oder befristet und auf einen wesentlichen Teil begrenzt erteilen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
ortszuständige Handwerkskammer
Voraussetzungen
Sie müssen Staatsangehörige beziehungsweise Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sein.
Nachweis meistergleicher Kenntnisse und Fertigkeiten
Aus dem beruflichen Werdegang muss sich zweifelsfrei ergeben, dass Sie nicht nur fachtheoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten eines Meisters haben. Sie müssen zudem über kaufmännische, betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundkenntnisse verfügen, um selbstständig einen Handwerksbetrieb führen zu können.
Sonstige Voraussetzungen
Der oder die Antragstellende kann nur eine natürliche Person sein. Betriebe scheiden als Antragsteller aus.
Berufsqualifikation aus Drittstaaten
Wurde Ihre Berufsqualifikation außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworben, aber bereits in einem dieser Länder anerkannt, können Sie ebenfalls eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragen. Nach der Anerkennung müssen Sie den Beruf mindestens drei Jahre in Vollzeittätigkeit ausgeübt haben.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Ausnahmebewilligung stellen Sie persönlich, schriftlich oder online bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (HWK) oder über den Einheitlichen Ansprechpartner; je nach Angebot können Sie das Antragsformular im Internet abrufen oder den Onlinedienst nutzen (siehe –> Onlineantrag).
Sie sind gut beraten, sich vor der Antragstellung mit der Kammer in Verbindung zu setzen.
- Füllen Sie den Antrag aus und fügen Sie die nötigen Unterlagen bei.
- Reichen Sie die kompletten Antragsunterlagen bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer oder dem Einheitlichen Ansprechpartner ein.
- Fachkundige Mitarbeiter der Handwerkskammer prüfen ihren Antrag und holen – wenn nötig – eine fachliche Stellungnahme ein.
- Die Handwerkskammer teilt Ihnen in einem Bescheid mit, ob Sie eine Ausnahmebewilligung erhalten.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise über Berufserfahrung und / oder Ausbildungsqualifikation
Frist/Dauer
- Eingangsbestätigung: innerhalb eines Monats
- Aufnahme der Tätigkeit: nach Eintragung in die Handwerksrolle
Hinweis: Stellen Sie Ihren Antrag auf Ausnahmebewilligung rechtzeitig, damit Sie zum gewünschten Zeitpunkt im Handwerksberuf tätig werden können.
Kosten
variabel (gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer)
Rechtsgrundlage
- § 9 Handwerksordnung (HwO) – Ausnahmebewilligung bei ausländischer Berufsqualifikation (EU/EWR)
- EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)
Freigabevermerk
Handwerkskammern im Freistaat Sachsen. 04.03.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.