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Waldsperrung mitteilen

Allgemeine Informationen

Sie möchten ein Waldstück sperren, dann müssen Sie dies bei der unteren Forstbehörde mitteilen.

Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Waldeigentümerinnen, Waldeigentümer oder nutzungsberechtigte Personen können insbesondere aus Gründen

  • des Waldschutzes,
  • des Waldbrandschutzes,
  • der Wald- und Wildbewirtschaftung,
  • zum Schutz der Waldbesucher,
  • zur Vermeidung erheblicher Schäden oder
  • zur Wahrung anderer eigener schutzwürdiger Interessen

das Betreten des Waldes durch Sperrung einschränken oder verwehren. Die Sperrung ist durch entsprechende Schilder und kann zusätzlich durch Hindernisse wie Schranken und ähnliche Vorrichtungen kenntlich gemacht werden.

Die Sperrung von Wäldern für eine Dauer von bis zu zwei Monaten ist der unteren Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen. Eine Sperrung von Wald von mehr als zwei Monaten bedarf der Genehmigung durch die untere Forstbehörde bei den Landkreisen beziehungsweise Kreisfreien Städten.

Hinweis: Handelt es sich bei dem Waldstück um einen satzungsrechtlich erklärten Erholungswald mit überwiegend örtlicher Bedeutung, so muss die Anzeige nicht bei den unteren Forstbehörden, sondern bei der Stadt oder Gemeinde, welche den entsprechenden Wald auf ihrem Gebiet per Satzung zum Erholungswald erklärt hat, erfolgen.

Zuständige Stelle

Untere Forstbehörde beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung

Voraussetzungen

Sie sind:

  • Waldeigentümerin oder Waldeigentümer
  • Nutzungsberechtigte Person des Waldgrundstückes

Verfahrensablauf

Ihren Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag). Existierende Antragsformulare beziehen Sie ebenfalls über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.

Online-Antrag

  • Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
  • Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
  • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
  • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
  • Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.

Schriftlicher Antrag beziehungsweise Anzeige

  • Ein schriftlicher Antrag bzw. die Anzeige einer Sperrung ist formlos möglich. Soweit verfügbar, nutzen Sie zur Antragstellung bereitgestellte Formulare. Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.

Prüfung und Bescheid

  • Anhand Ihrer Angaben wägt die zuständige Forstbehörde Ihre Interessen gegenüber den Belangen der Allgemeinheit ab.
  • Liegen bei einer Sperrung bis zu zwei Monaten triftige Gründe gegen diese vor, dann kann die untere Forstbehörde die Sperrung aufheben.
  • Bei einer Sperrung über zwei Monaten erfolgt eine Entscheidung mit Bescheid. Eine Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

Der Anzeige beziehungsweise dem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:

  • Nachweis des Eigentums oder der Nutzungsberechtigung
  • Lageplan
  • gegebenenfalls Vollmacht zur Antragstellung

Frist/Dauer

  • Dauer der Sperrung bis zu zwei Monate: Anzeige unverzüglich nach Einrichtung
  • Dauer der Sperrung über zwei Monate: Antrag auf Genehmigung vor Einrichtung

Kosten

  • Dauer der Sperrung bis zu zwei Monate: keine
  • Dauer der Sperrung über zwei Monate: EUR 105,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft 25.10.2024.

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