Anerkennung von Stellen für Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteprüfungen Erteilung
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Um die Prüfunge von Fahrtenschreibern und Kontrollgeräten in Ihrer Werkstatt durchführen zu können, müssen Sie diese Anerkennung bei der für Sie örtlich zuständigen Innung des KFZ-Handwerks beantragen.
Eine Anerkennung kann
- zur Vornahme der Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer durch den Fahrtenschreiberhersteller in von ihm unterhaltenen Werkstätten,
- zur Vornahme der Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber nach § 57b Absatz 4 durch den Antragstellenden
erteilt werden.
Zuständige Stelle
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Referat 43 Fahrerlaubnisrecht und Technisches Kraftfahrwesen
Stauffenbergallee 24 | 01099 Dresden | Postanschrift: Postfach 10 07 63 | 01077 Dresden
Voraussetzungen
- Ausstattung und bauliche Gegebenheiten gemäß Anlage XVIII b der StVZO
Verfahrensablauf
Mit Antragstellung ist das Antragsformular samt der erforderlichen Unterlagen (siehe Punkt „Erforderliche Unterlagen“) vorzulegen.
Im zweiten Schritt erfolgt die Überprüfung der Ausstattung und baulichen Gegebenheiten in der Werkstatt vor Ort gemäß Anlage XVIII b der StVZO.
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung nicht mehr gegeben sind.
Sie kann auch dann zu widerrufen werden, wenn
- der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen hat,
- die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder
- die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind.
- von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.
Achtung! Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung führen.
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer (formlos oder Kopie der Handwerkskarte)
- über die Eintragung des Betriebes in die Handwerksrolle oder wenn es sich um einen Fachbetrieb handelt, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, einen Auszug aus dem Handelsregister, aus dem hervorgeht, dass eine Kraftfahrzeugwerkstatt unterhalten wird
- Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer,
- dass der Antragsteller und/oder die verantwortlichen Fachkräfte die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte festgestellten Mängel erforderlich sind
- Qualifikationsurkunden sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang
- Zum Nachweis der Vorbildung der für die Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten eingesetzten verantwortlichen Fachkräfte sind die Qualifikationsurkunden (zum Beispiel Kopie des Meisterbriefes) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang einzureichen
- Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und gegebenenfalls die Wiederholungsschulung
- Zum Nachweis der Bescheinigung der Schulung nach Nummer 2.5 der Anlage XVIIId StVZO sind für den Antragsteller und/oder die verantwortlichen Fachkräfte Kopien der Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und gegebenenfalls die Wiederholungsschulung einzureichen
- Führungszeugnis des Antragstellers und der verantwortlichen Person, nicht älter als 6 Monate
- Auszug KBA für Antragsteller und verantwortliche Personen, nicht älter als 6 Monate
- ausgefüllter Antrag
Hinweis: Weitere Unterlagen ergeben sich gegebenenfalls aus dem Antragsformular oder werden im Einzelfall angefordert.
Frist/Dauer
keine
Kosten
Berechnung nach Aufwand
Rechtsgrundlage
§57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte
Freigabevermerk
Landesamt füt Straßenbau und Verkehr
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.