Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Um in Ihrer Kfz-Werkstatt Sicherheitsprüfungen und/oder Abgasuntersuchungen durchführen zu dürfen müssen Sie eine Anerkennung durch Ihre lokal zuständige Kraftfahrzeuginnung beantragen.
Zuständige Stelle
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Referat 43 | Fahrerlaubnisrecht und Technisches Kraftfahrwesen
Stauffenbergallee 24 | 01099 Dresden | Postanschrift: Postfach 10 07 63 | 01077 Dresden
Voraussetzungen
- Ausstattung und bauliche Gegebenheiten der Kraftfahrzeugwerkstatt gemäß Anlage VIII d der StVZO
Verfahrensablauf
- Mit Antragstellung ist das Antragsschreiben samt der erforderlichen Unterlagen (siehe Punkt „Erforderliche Unterlagen“) vorzulegen.
- Im zweiten Schritt erfolgt die Überprüfung der Ausstattung und baulichen Gegebenheiten in der Werkstatt vor Ort.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Antrag
- Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer (formlos oder Kopie der Handwerkskarte)
- über die Eintragung des Betriebes in die Handwerksrolle oder wenn es sich um einen Fachbetrieb handelt, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, einen Auszug aus dem Handelsregister, aus dem hervorgeht, dass eine Kraftfahrzeugwerkstatt unterhalten wird.
- Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer,
- dass der Antragsteller selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der Sicherheitsprüfung festgestellten Mängel erforderlich sind.
- Qualifikationsurkunden (Kopien) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang
- Zum Nachweis der Vorbildung der für die Durchführung der Sicherheitsprüfung eingesetzten Personen, sind für die verantwortlichen Personen (Meister, Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. FH, Ing. grad) die Qualifikationsurkunden (Kopien) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang einzureichen. Von den Fachkräften wird der Gesellenbrief beziehungsweise Facharbeiterbrief in Kopie benötigt.
- Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und gegebenenfalls die Wiederholungsschulung
- Zum Nachweis der Bescheinigung der Schulung nach Nummer 2.6 der Anlage VIIIc StVZO sind für den Antragsteller und/oder die verantwortliche(n) Person(en) und für andere zur Durchführung der Sicherheitsprüfung eingesetzte Fachkräfte Kopien der Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und ggf. der Wiederholungsschulung einzureichen.
- Protokoll über die Stückprüfung (Kopie) für den Bremsprüfstand
- Für den gemäß Anlage VIIId StVZO vorzuhaltenden Bremsprüfstand ist das aktuelle Protokoll über die Stückprüfung in Kopie einzureichen.
- Versicherungspolice der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.9
- Zum Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.9 der Anlage VIIIc StVZO (Ansprüche aus der Durchführung der Sicherheitsprüfungen) ist die Versicherungspolice (Kopie) einzureichen sowie eine Erklärung des Antragstellers, dass er diese Versicherung aufrecht erhalten wird.
- Versicherungspolice der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.10
- Zum Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.10 der Anlage VIIIc (Freistellung des Landes Berlin) ist ebenfalls die Versicherungspolice (Kopie) einzureichen, aus der auch die Freistellung des Landes Berlin durch die Versicherung hervorgehen muss, sowie eine Erklärung des Antragstellers, das er diese Versicherung aufrecht erhalten wird. Außerdem ist eine Freistellungserklärung des Antragstellers einzureichen, dass dieser das Land Berlin von den in Nummer 2.10 genannten Ansprüchen freistellt.
- Führungszeugnis für Antragsteller und verantwortliche Person, nicht älter als 6 Monate
- Auszug KBA für verantwortliche Person, nicht älter als 6 Monate
- Nachweis einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C/CE entsprechend Nr. 2.9 der Anerkennungsrichtlinie
- Sofern sie eine Abweichung vom Muster des Prüfprotokolls beabsichtigen: ein Muster des vorgesehenen Protokolls
- Das Prüfprotokoll muss mindestens die im Muster enthaltenen Angaben aufweisen.
Hinweis: weitere Unterlagen ergeben sich gegebenenfalls aus dem Antragsformular oder werden im Einzelfall angefordert.
Frist/Dauer
keine
Kosten
Berechung nach Aufwand
Rechtsgrundlage
- § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Anlage VIIIc Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase
Freigabevermerk
Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 17.09.2024
Zuständige Dienststelle
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