Gassystemeinbauprüfung, Anerkennung von Werkstätten
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Für Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen, Nachrüstsystemen oder Bauteilen für die Verwendung von
- verflüssigtem Gas (LPG) oder
- komprimiertem Erdgas (CNG) oder
- Flüssigerdgas (LNG) oder
- Wasserstoff
in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, gelten bestimmte Vorschriften, die die Sicherheit der technischen Ausrüstung gewährleisten sollen.
Unter anderem müssen Fahrzeuge, in die ein Antriebssystem mit Gas eingebaut wurde, eine so genannte Gassystemeinbauprüfung in einer dafür zugelassenen Werkstatt durchführen lassen.
Um die Gassystemeinbauprüfung in Ihrer Kfz Werkstatt vornehmen zu dürfen, müssen Sie für Ihre Kfz-Werkstatt eine Anerkennung beantragen.
Zuständige Stelle
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Referat 43 | Fahrerlaubnisrecht und Technisches Kraftfahrwesen
Stauffenbergallee 24 | 01099 Dresden | Postanschrift: Postfach 10 07 63 | 01077 Dresden
Voraussetzungen
- Ausstattung der Werkstätten und Fachkenntnis der zugelassenen Personen gemäß Anlage XVIIa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Verfahrensablauf
- Mit Antragstellung ist das Antragsschreiben samt der erforderlichen Unterlagen (siehe Punkt „Erforderliche Unterlagen“) vorzulegen.
- Im zweiten Schritt erfolgt die Überprüfung der Ausstattung und baulichen Gegebenheiten in der Werkstatt vor Ort gemäß Anlage XVIIa der StVZO.
Achtung! Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung führen.
Erforderliche Unterlagen
- formloser, schriftlicher Antrag
- darin ist jede Person namentlich zu nennen, die die Prüfung durchführen soll
- Bescheinigung der Handwerkskammer über die notwendige Fachkenntnis
- für jede einzutragende verantwortliche Person:
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
- Nachweis über entsprechende Fachkenntnis gemäß Anlage XVIIa StVZO
Frist/Dauer
keine
Kosten
Berechnung nach Aufwand
Rechtsgrundlage
- §41a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)- Druckgasanalagen und Druckbehälter
- Anlage XVIIa StVZO - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen
Freigabevermerk
Landesamt für Straßenbau und Verkehr 17.09.2024
Zuständige Dienststelle
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