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Gassystemeinbauprüfung, Anerkennung von Werkstätten

Allgemeine Informationen

Für Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen, Nachrüstsystemen oder Bauteilen für die Verwendung von

  • verflüssigtem Gas (LPG) oder
  • komprimiertem Erdgas (CNG) oder
  • Flüssigerdgas (LNG) oder
  • Wasserstoff

in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, gelten bestimmte Vorschriften, die die Sicherheit der technischen Ausrüstung gewährleisten sollen.
Unter anderem müssen Fahrzeuge, in die ein Antriebssystem mit Gas eingebaut wurde, eine so genannte Gassystemeinbauprüfung in einer dafür zugelassenen Werkstatt durchführen lassen.

Um die Gassystemeinbauprüfung in Ihrer Kfz Werkstatt vornehmen zu dürfen, müssen Sie für Ihre Kfz-Werkstatt eine Anerkennung beantragen.

Zuständige Stelle

Landesamt für Straßenbau und Verkehr

Referat 43 | Fahrerlaubnisrecht und Technisches Kraftfahrwesen

Stauffenbergallee 24 | 01099 Dresden | Postanschrift: Postfach 10 07 63 | 01077 Dresden

Voraussetzungen

  • Ausstattung der Werkstätten und Fachkenntnis der zugelassenen Personen gemäß Anlage XVIIa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Verfahrensablauf

  • Mit Antragstellung ist das Antragsschreiben samt der erforderlichen Unterlagen (siehe Punkt „Erforderliche Unterlagen“) vorzulegen.
  • Im zweiten Schritt erfolgt die Überprüfung der Ausstattung und baulichen Gegebenheiten in der Werkstatt vor Ort gemäß Anlage XVIIa der StVZO.

Achtung! Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung führen.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser, schriftlicher Antrag
    • darin ist jede Person namentlich zu nennen, die die Prüfung durchführen soll
  • Bescheinigung der Handwerkskammer über die notwendige Fachkenntnis
  • für jede einzutragende verantwortliche Person:
    • Führungszeugnis
    • Auszug aus dem Fahreignungsregister
    • Nachweis über entsprechende Fachkenntnis gemäß Anlage XVIIa StVZO

Frist/Dauer

keine

Kosten

Berechnung nach Aufwand

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landesamt für Straßenbau und Verkehr 17.09.2024

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