Luftraum-Nutzung für Kinderballone und Feuerwerke beantragen oder anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Luftrechtliche Erlaubnis / Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luftraums nach § 19 Luftverkehrsverordnung (LuftVO)
Möchten Sie bei einer Jubiläums- oder Veranstaltungsfeier Kinderballone oder Feuerwerkskörper im Umkreis von 1,5 Kilometern zu einem Flugplatz aufsteigen lassen, benötigen Sie eine luftrechtliche Erlaubnis beziehungsweise Ausnahme. Gleiches gilt für den Aufstieg von Drachen und den Betrieb von Scheinwerfern oder Lasern.
Entscheidend sind neben dem Ort auch die Höhe des Aufstiegs sowie bei den Luftballonen deren Anzahl.
Der Aufstieg sogenannter Himmelslaternen ist im Freistaat Sachsen generell verboten.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 36
Voraussetzungen
- Es können nur Anträge für Aufstiegsorte innerhalb Deutschlands gestellt werden.
- Die Zustimmung des Grundstückeigentümers ist einzuholen.
- Je nach Anzahl und Aufstiegshöhe ist bei Nutzung des kontrollierten Luftraums eine sogenannte Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einzuholen (siehe –> Weitere Informationen).
Die Flugverkehrskontrollfreigabe ist nicht erforderlich und gilt als erteilt wenn:
- weniger als 500 Luftballone aufsteigen
- die Ballone nicht gebündelt werden (sogenannte Ballontrauben)
- zum Befüllen kein brennbares Gas (Helium) benutzt wird
- keine harten Gegenstände (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, LEDs) in oder an den Ballonen befestigt werden.
Verfahrensablauf
Feuerwerk
Stellen Sie entweder einen formlosen Antrag auf luftrechtliche Erlaubnis oder übermitteln Sie der zuständigen Stelle die gleiche Anzeige, die Sie beim Ordnungsamt für ein Feuerwerk eingereicht haben.
Antragsprüfung und Bescheid
- Die zuständige Stelle prüft den Antrag und holt gegebenenfalls noch Informationen oder Stellungnahmen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ein.
- Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen kostenpflichtigen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
formloser Antrag oder die gleiche Anzeige, die beim Ordnungsamt für ein Feuerwerk einzureichen ist, mit folgenden Angaben:
- genauer Aufstiegs-/Betriebsort
- Datum, Uhrzeit
- Aufstiegs- oder Abstrahlhöhe
- verantwortlicher Betreiber / beim Feuerwerk: verantwortlicher Pyrotechniker
bei Antrag (zusätzlich):
- Zustimmung des Grundstückeigentümers
Frist/Dauer
mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Aufstieg
Kosten
Ausnahmegenehmigung: EUR 60,00
Rechtsgrundlage
- § 19 Luftverkehrsverordnung (LuftVO) – Verbotene Nutzung des Luftraums
- Abschnitt VI, Nr. 15a. des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 08.03.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.