Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 63 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Die Baugenehmigung kann Ihnen auf Antrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt werden.
Um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, müssen Sie grundsätzlich eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Vorhaben ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn es verfahrensfrei ist oder genehmigungsfreigestellt wird.
Generell wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt, sofern Sie keinen Sonderbau oder eine Anlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, errichten oder ändern möchten.
Hinweis: Sollten Sie eine Baugenehmigung im normalen Verfahren benötigen, beachten Sie die Leistungsbeschreibung unter "Baugenehmigung im normalen Verfahren beantragen" (–>siehe "Weitere Informationen").
Bei einem Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen einhalten. Insbesondere haben Sie die Bauzeichnungen und die Nachweise der Standsicherheit, des Brand-, Schall- und Erschütterungsschutzes einzureichen.
Fachhilfe bei Planung und Bauausführung
Für die Planung und der Bauausführung benötigen Sie die Hilfe von Fachleuten, sogenannten bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser/innen. Bauvorlageberechtigt sind unter anderem Architekten/Architektinnen, Ingenieure/Ingenieurinnen, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; auch Eintragungen anderer Länder gelten im Freistaat Sachsen. Unter bestimmten Bedingungen sind auch Handwerksmeister/innen bauvorlageberechtigt.
Verlängerungsantrag
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung vorliegt, können Sie eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragen. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung um jeweils bis zu zwei Jahre, auch rückwirkend, verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
Die Beantragung ist gebührenpflichtig. Sie können den Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung digital oder schriftlich bei Ihrer unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
1. Sie müssen eine Baugenehmigung beantragen, wenn Ihr Bauvorhaben
- nicht verfahrensfrei ist oder
- nicht genehmigungsfrei gestellt ist.
2. Das Bauvorhaben steht
- im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
- ist kein Sonderbau (zum Beispiel Hochhaus),
- ist keine Anlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Diese Voraussetzungen zur Erteilung einer Baugenehmigung werden in jedem Einzelfall geprüft
Verfahrensablauf
Ihren Bauantrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen unteren Bauaufsichtsbehörde online (siehe —> Onlineantrag) oder schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular (–> Formulare und weitere Angebote) stellen.
Online-Antrag
Um den Onlinedienst nutzen zu können, müssen Sie für ein BundID-Konto bzw. für das Mein-Unternehmenskonto Ihres Unternehmens registriert sein.
- Folgen Sie dem Link oben unter –> Onlineantrag und melden Sie sich auf der Startseite über Ihr BundID-Konto bzw. über das Mein-Unternehmenskonto Ihres Unternehmens an.
- Wählen Sie zunächst Ihre Rolle (Bauherr/in, Entwurfsverfasser/in, Vertreter/in) aus und laden Sie gegebenenfalls weitere Beteiligte zur Bearbeitung des Online-Antrags ein.
- Der Großteil der Bauvorlagen wird über Anhänge im PDF-Format eingereicht, unter anderem Liegenschaftskarte, Lageplan, Bauzeichnung, Baubeschreibung, Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis. Per Drag & Drop können die einzelnen Unterlagen an die vorgesehene Stelle im Online-Antrag hochgeladen werden.
- Wenn an jeder Stelle im Online-Antrag alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt wurden, kann eine Freizeichnung durch die beteiligten Personen (zum Beispiel Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in) erfolgen.
Die Unterschriften der beteiligten Personen werden hierbei durch die sichere Identifizierung und Authentifizierung über das Nutzerkonto BundID bzw. über das Nutzerkonto Mein-Unternehmenskonto ersetzt. - Erst nach dieser Freizeichnung kann der Antrag bei Ihrer Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Bis dahin zeigen Hinweise an, welche Pflichtfelder noch auszufüllen sind.
Schriftlicher Antrag
Das vorgeschriebene Formular beziehen Sie hier über Amt24 (–> Formulare und weitere Angebote).
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen; füllen Sie die Formularblätter aus, drucken Sie den Antrag und unterschreiben Sie ihn.
- Die vollständigen Antragsunterlagen reichen Sie in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Prüfung
- Die Behörde prüft Ihren Antrag; fehlen Unterlagen oder gibt es sonstige Mängel, erhalten Sie eine angemessene Frist zur Vervollständigung.
- Sind die Unterlagen vollständig, bestätigt die untere Bauaufsichtsbehörde Ihnen dies. Sie teilt Ihnen auch mit, bis zu welchem Datum Ihnen die Baugenehmigung zugehen wird.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Bauvorhaben:
- Lageplan mit schriftlichem Teil
- Auszug aus der Liegenschaftskarte
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Standsicherheitsnachweis
- Brandschutznachweis
- Schallschutznachweis
- Erschütterungsschutznachweis
- Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners
- Angaben über Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich eines Leitungsplanes der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück
- Statistischer Erhebungsbogen
- weitere Anlagen nach Bedarf
Die Sie unterstützenden Baufachleute teilen Ihnen mit, welche Unterlagen die Behörde im Einzelnen benötigt, damit sie das Bauvorhaben beurteilen und den Antrag bearbeiten kann. Fehlende Unterlagen fordert die untere Bauaufsichtsbehörde nach.
Frist/Dauer
- Baubeginn: innerhalb von drei Jahren
Hinweis: Die Baugenehmigung erlischt, wenn das Bauvorhaben nach dieser Frist begonnen oder die Ausführung länger als zwei Jahre unterbrochen wurde.
Kosten
- Verfahrensgebühr nach Aufwand und Art des Bauvorhabens
- Auslagen
Die genaue Gebührenhöhe erfahren Sie bei Ihrer zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.
Rechtsgrundlage
- 61 Absatz 1 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Verfahrensfreie Bauvorhaben
- 62 SächsBO – Genehmigungsfreie Bauvorhaben
- 63 SächsBO– Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- 64 SächsBO – Normales Baugenehmigungsverfahren
- 68 SächsBO – Bauantrag, Bauvorlagen
- 69 SächsBO – Behandlung des Bauantrags
- 73 Absatz. 2 SächsBO - Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung
- § 1 und 8 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 17 – Baurecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 15.08.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.