Todesbescheinigung, Einsicht oder Auskunft gewähren
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Das örtlich zuständige Gesundheitsamt kann Ihnen Einsicht in die Todesbescheinigung gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn
- Sie ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Todesumstände einer namentlich bezeichneten verstorbenen Person glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beeinträchtigt werden.
- Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung befasste Stellen die Angaben für ein wissenschaftliches Vorhaben benötigen und wenn dem wissenschaftlichen Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens größeres Gewicht als den Belangen des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beizumessen ist.
Ein berechtigtes Interesse kann immer dann angenommen werden, wenn der Antragstellende durch das Nichterfahren der Todesumstände in seiner Rechtslage oder seinen Ansprüchen gegenüber Dritten im Hinblick auf eine unmittelbare Verschlechterung oder Verbesserung beeinflusst werden könnte.
Jede verstorbene Person wird nach ihrem Tod einer ärztlichen Leichenschau unterzogen. Die Todesbescheinigung dokumentiert die Leichenschau. Sie enthält einen nichtvertraulichen und einen vertraulichen Teil.
Zuständige Stelle
Gesundheitsamt des Landratsamtes oder in Dresden, Leipzig, Chemnitz der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Sie haben ein berechtigtes Interesse mehr zum Tod einer Person zu erfahren.
- Als Hochschule oder wissenschaftliche Einrichtung verfügen Sie über eine Zustimmung der verstorbenen Person, im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie mehr über ihren Tod zu erfahren.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie je nach Regelung der jeweilige Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).
Online-Antrag
- Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
- Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
- Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
- Sofern ein Antragsformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
- Reichen Sie die ausgefüllte und unterschriebene Anzeige mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein.
Bestätigung des Eingangs
- Die zuständige Behörde prüft Ihr Anliegen und nimmt im Fall der Einsicht, Kontakt mit Ihnen auf oder erteilt Ihnen schriftlich Auskunft.
Erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag sind beizubringen:
- Personalausweis des Antragstellenden (bei Online-Antrag ersetzt durch eID)
- Sterbeurkunde der verstorbenen Person
- Nachweise für glaubwürdiges Interesse, zum Beispiel
- Verwandtschaftsnachweis (zum Beispiel Familenbuch, Familiendokumente entsprechend dem Verwandtschaftsverhältnis)
- Vorsorgevollmacht oder Bescheinigung (Nachweis der Totenfürsorgeberechtigung)
- Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde
- Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- Testament
- Schweigepflichtsentbindung des Begünstigten der Versicherung
- Nachweis der Einwilligung des Verstorbenen zur Datenweitergabe bei wissenschaftlichn Studien
Frist/Dauer
keine
Kosten
Einsicht:
- für natürliche Person: keine
Auskunft:
- für öffentliche Leistungsträger, wie Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaften: keine
- für private Versicherungen: variabel je nach Regelung der Stadt oder Gemeinde
Rechtsgrundlage
- § 14 Abs. 7 Satz 3 Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG)
- §§ 2 und 4 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Amt24-Redaktion 26.09.2023.
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.