Tiertransporte, Befähigungsnachweis beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Personen, die mit Fahrzeugen lebende Wirbeltiere (Pferde, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine und Hausgeflügel) in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit über eine Strecke von mehr als 65 Kilometer transportieren oder als Betreuer den Transport begleiten, benötigen dafür einen Befähigungsnachweis.
Für Tiere, die nicht daran gewöhnt sind, stellt jeder Transport eine Belastung dar. Dieses gilt insbesondere dann, wenn gewohnte Versorgungszeiten überschritten werden. Ziel muss es daher sein, die Tiere individuell auf den Transport vorzubereiten und die Transportdauer den Bedürfnissen der Tiere anzupassen.
Jede Person, die Tiere transportiert muss deshalb in angemessener Weise geschult oder qualifiziert sein und einen Lehrgang oder eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
Der Befähigungsnachweis wird nicht benötigt bei:
- einem Transport im Rahmen einer jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung (z.B. Almauf-/abtrieb),
- einem Transport von eigenen Tieren im eigenen Fahrzeug über eine Entfernung von weniger als 65 km (gerechnet ab dem Ort des Versands bis zum Bestimmungsort),
- einem Tiertransport, der nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist (zum Beispiel ein Transport nach Anweisung eines Tierarztes in eine Tierpraxis/-klinik).
Hinweis: Ein Befähigungsnachweis ist nur ausreichend, wenn die Beförderungsdauer unter 8 Stunden liegt. Bei längeren Transporten ist zudem eine Zulassung als Transportunternehmer durch das Veterinäramt erforderlich.
Zuständige Stelle
Veterinäramt beim Landratsamt und in Dresden, Leipzig und Chemnitz der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Der betroffene Personenkreis muss einen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen und eine Prüfung abgelegt haben.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behördeschriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag). Existierende Formulare beziehen Sie ebenfalls über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
Online-Antrag
- Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
- Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
- Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
- Ein schriftlicher Antrag ist formlos möglich. Soweit verfügbar, nutzen Sie zur Beantragung bereitgestellte Formulare. Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.
Prüfung
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und stellt Ihnen im positiven Fall den Befähigungsnachweis aus. Der Geltungsbereich des Befähigungsnachweises kann auf bestimmte Arten oder Artengruppen beschränkt werden.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind beizufügen:
- Nachweis des Berufsabschlusses oder Nachweis des Studienabschlusses oder Sachkundenachweis nach § 13 Tierschutztransportverordnung
Anerkannt werden Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin, sowie Berufsabschlüsse als Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt und ähnliche fachliche Ausbildungen. Die genannten Nachweise sind allein ausreichend, wenn Berufs- und Studienabschluss nach dem 05.01.2007 und der Sachkundenachweis nach dem 05.01.2007 und vor dem 19.02.2009 erworben wurden. - Nachweis des Ergänzungslehrganges
Nur erforderlich, wenn oben genannter Berufs- bzw. Studienabschluss und Sachkundenachweis vor dem 06.01.2007 ausgestellt wurden. Der Ergänzungslehrgang nach den Vorgaben des Anhangs IV Nr. 2 Buchstabe a) VO (EG) Nr.1/2005 ist zu besuchen. Im Anschluss ist eine Prüfung (Multiple-Choice-Test) abzulegen. - Prüfungsnachweis des Lehrganges
Nur erforderlich, wenn keiner der oben genannten Nachweise vorgelegt werden kann. Der Lehrgang gemäß Anhang IV der VO(EG)1/2005 ist in vollem Umfang mit abschließender Prüfung zu absolvieren.
Frist/Dauer
keine
Kosten
EUR 25,00 je angefangene Viertelstunde
Rechtsgrundlage
- Artikel 17, Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 – Vorherige Kontrolle und Zulassung von Transportmitteln
- § 4 Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) – Befähigungsnachweis
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Anlage 1 lfd. Nr. 91, Tarifstelle 13 – Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 05.10.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.