Abfallentsorgung im privilegierten Verfahren – Sammelentsorgungsnachweis, Bestätigung
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als abfallerzeugendes Unternehmen, gefährliche Abfälle erzeugen, müssen Sie und die an der Entsorgung dieser Abfälle beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Stellen, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen. Der Nachweis sowie die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente sind bereits vor Beginn der Entsorgung zu erbringen.
Fallen bei Ihnen weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, können Sie am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
Sie als abfallerzeugendes Unternehmen müssen dann nicht am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) teilnehmen.
Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren (Grundverfahren) muss die zuständige Stelle die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen. Detailregelungen entnehmen Sie bitte der Nachweisverordnung (NachwV).
Zuständige Stelle
untere Abfallbehörde bei den Landkreisen und kreisfreien Städten
Voraussetzungen
Für Erzeuger
- Erzeugernummer, sofern mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)
Für Sammler und Entsorger
- Besitz einer entsprechenden Kennnummer (Beförderernummer oder Entsorgernummer)
- Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert elektronisch signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können
- eine qualifizierte elektronische Signatur zum Signieren der Formulare (persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät)
Verfahrensablauf
- Das abfallsammelnde Unternehmen erstellt die erforderlichen Unterlagen und sendet diese mit einer entsprechenden Signatur an das abfallentsorgende Unternehmen.
- Das abfallentsorgende Unternehmen ergänzt und signiert die Unterlagen .
- Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Stelle und das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
Erforderliche Unterlagen
Entsprechend der Nachweisverordnung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
- Verantwortliche Erklärung (VE),
Deklarationsanalyse (DA), - Annahmeerklärung (AE),
- Behördenbestätigung (BB),
Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise im Online-Portal.
Frist/Dauer
Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweis durch die zuständige Stelle: vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung
Kosten
EUR 50,00 bis EUR 5.000,00 (aufwandsabhängig)
Rechtsgrundlage
- § 3 Absatz 1 Nachweisverordnung (NachwV) – Entsorgungsnachweis in Verbindung mit § 9 Nachweisverordnung (NachwV) – Sammelentsorgungsnachweis
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) in der jeweils gültigen Fassung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 07.03.2024
Zuständige Dienststelle
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