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Abfallentsorgung im privilegierten Verfahren – Entsorgungsnachweis übermitteln

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als abfallerzeugendes Unternehmen, gefährliche Abfälle erzeugen, müssen Sie und die an der Entsorgung dieser Abfälle beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Stellen, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen. Im Entsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Stelle die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.

Die Pflicht zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises entfällt jedoch im sogenannten privilegierten Verfahren und es kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Stelle begonnen werden.

Die Privilegierung gilt für folgende Unternehmen:

  • Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
  • Entsorgungsanlagen, welche zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
  • Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Bestätigungspflicht befreit sind.

Detailregelungen entnehmen Sie bitte der Nachweisverordnung (NachwV).

Zuständige Stelle

untere Abfallbehörde bei den Landkreisen und kreisfreien Städten

Voraussetzungen

Für Erzeuger, Sammler und Entsorger

  • Besitz einer entsprechenden Kennnummer (Erzeugernummer, Beförderernummer oder Entsorgernummer)
  • Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert elektronisch signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können,
  • eine qualifizierte elektronische Signatur zum Signieren der Formulare (persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät)

Für den Entsorger

  • Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb ,
  • Freistellung von der Bestätigungspflicht durch die zuständige Stelle (wird auf Antrag von der zuständigen Stelle erstellt) oder
  • Eintrag im EMAS-Register (die Eintragung ist in diesem Fall den Unterlagen beizufügen)

Verfahrensablauf

  1. Als abfallerzeugendes Unternehmen erstellen Sie das Deckblatt sowie die verantwortliche Erklärung (gegebenenfalls inklusive der Deklarationsanalyse) in elektronischer Form und senden diese mit Signatur an die entsorgende Stelle.
  2. Bei der entsorgenden Stelle werden die Unterlagen durch die Annahmeerklärung ergänzt und ebenfalls signiert.
  3. Das entsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Stelle und an das abfallerzeugende Unternehmen.

Erforderliche Unterlagen

Gemäß der Nachweisverordnung (NachwV) sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
  • Verantwortliche Erklärung (VE),
  • Deklarationsanalyse (DA),
  • Annahmeerklärung (AE),

 Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise auf dem Online-Portal.

Frist/Dauer

Eingang des privilegierten Entsorgungsnachweises bei der zuständigen Stelle: vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung

Kosten

Übermittlung des Entsorgungsnachweises: keine

Hinweis: Für die Privilegierung / Freistellung des Entsorgers können aufwandsabhängig Kosten von EUR 210,00 bis EUR 5.000,00 anfallen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 07.03.2024

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