Handwerksrolle, Schließung einer Betriebsstätte mitteilen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer eine Betriebsstätte schließen, müssen Sie dies der Handwerkskammer mitteilen.
Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes mit ihren Betriebsstätten im Kammerbezirk erfasst sind.
Wird eine im Kammerbezirk gelegene Betriebsstätte geschlossen, ist dies der Handwerkskammer mitzuteilen.
Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:
Wenn Sie die Betriebsstätte nicht schließen, sondern an einen Standort verlegen möchten, der im Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer liegt, müssen Sie die Betriebsstätte bei der bisher zuständigen Handwerksammer löschen und der nunmehr zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen.
Zuständige Stelle
ortszuständige Handwerkskammer
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über die Schließung der Betriebsstätte.
Erforderliche Unterlagen
Angaben zum Betrieb:
- Betriebsnummer
- Betriebsname
Weitere Angaben:
- Adresse der betroffenen Betriebsstätte
- Grund der Schließung
- Kontaktdaten
Frist/Dauer
keine Angaben
Kosten
variabel (gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer)
Rechtsgrundlage
- § 6 Absatz 1, § 19 Handwerksordnung (HwO)
Freigabevermerk
Handwerkskammern im Freistaat Sachsen. 04.03.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.