Handwerksrolle, weitere Betriebsstätte mitteilen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer eine neue Betriebsstätte eröffnen, müssen Sie dies der Handwerkskammer mitteilen.
Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes mit ihren Betriebsstätten im jeweiligen Kammerbezirk erfasst sind.
Um die gespeicherten Daten aktuell zu halten, besteht eine Mitteilungspflicht für den Fall, dass eine neue Betriebsstätte im Kammerbezirk eröffnet wird. Liegt eine neue Betriebsstätte im Bezirk einer anderen Handwerkskammer, so ist die Meldung dort durchzuführen, damit eine Eintragung vorgenommen werden kann.
Zuständige Stelle
ortszuständige Handwerkskammer
Erforderliche Unterlagen
Angaben zum Betrieb:
- Betriebsnummer
- Betriebsname
- Datum, wann die Änderung in Kraft treten soll
Angaben zur neuen Betriebsstätte:
- Adresse
- Kontaktdaten
- Tätigkeit
Frist/Dauer
keine Angaben
Kosten
variabel (gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer)
Rechtsgrundlage
- § 6 Absatz 1, § 19 Handwerksordnung (HwO)
Freigabevermerk
Handwerkskammern im Freistaat Sachsen. 04.03.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.