Bauakten einsehen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Bauakten von laufenden bauaufsichtlichen Verfahren oder abgeschlossene (archivierte) Verfahrensakten können von auskunftsberechtigten Personen eingesehen werden.
Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen (insbesondere die Baugenehmigung, die genehmigten Baupläne, Flächenberechnungen, Baubeschreibung, statische Berechnung und andere Unterlagen), die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben entstanden sind.
In diese Bauakte können Beteiligte des bauaufsichtlichen Verfahrens Einsicht nehmen. Dies sind insbesondere die Bauherren. Aber auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbargrundstücken können Beteiligte sein. Die Einsicht umfasst insbesondere erteilte Genehmigungen und Baupläne bestehender Gebäude. Sie kann auch von Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
Zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Um Einsicht in die verwahrten Bauakten zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Dieses haben beispielsweise:
- Eigentümer/innen
- Bevollmächtigte
- Hausverwaltungen
Verfahrensablauf
Die Akteneinsicht beantragen Sie schriftlich oder je nach Angebot der Behörde auch online über Amt24 (siehe —> Onlineantrag).
- Im Antrag müssen Sie angeben, worin Ihr berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht. Dies entfällt, wenn ein solches offensichtlich vorliegt, beispielsweise als Eigentümer des Grundstücks.
- Die Akteneinsicht erfolgt entweder in den Räumen der Behörde oder durch Übersendung einer Kopie.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Eigentumsnachweis (z. B. Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Grundsteuerbescheid)
gegebenenfalls:
- Vollmacht des Grundstückeigentümers
- Vollmacht der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Verfahrensgebühr nach Gebührensatzung
- Auslagen, gegebenenfalls für Kopien
Rechtsgrundlage
- § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Akteneinsicht durch Beteiligte
- Verwaltungskostensatzung des Landkreises / der Stadt
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 20.02.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.