Wasserwirtschaftsverträge anmelden, Änderungen und Ergänzungen mitteilen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Werden Verträge mit der Wasserwirtschaft geschlossen, geändert oder ergänzt, ist dies der Landeskartellbehörde zu melden.
Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind Konzessions-, Demarkations- und Verbundverträge der Wasserwirtschaft nur nach vollständiger Anmeldung bei der zuständigen Kartellbehörde wirksam. Das trifft auch für Vertragsänderungen und -ergänzungen zu.
Enden diese Verträge oder werden sie aufgehoben, ist dies ebenfalls der zuständigen Kartellbehörde mitzuteilen.
Anmeldepflichtig sind die Vertragsparteien, das heißt die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen (Wasserversorgungsunternehmen oder Städte und Gemeinden beziehungsweise Zweckverbände)
- über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe,
- bei Gebietskörperschaften über die Bürgermeisterin / den Bürgermeister, die Landrätin / den Landrat oder den Verbandsvorsitzenden.
Die Anmeldung durch eine Vertragspartei genügt.
Zuständige Stelle
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr – Landeskartellbehörde
Voraussetzungen
Anmeldepflichtige Vertragsverhältnisse
Die Meldepflicht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) besteht, wenn
- sich Unternehmen der Wasserversorgungswirtschaft untereinander verpflichten oder sich ein solches Unternehmen gegenüber einer Gebietskörperschaft verpflichtet, in einem bestimmten Gebiet eine öffentliche Wasserversorgung über feste Leitungen zu unterlassen (Gebietsschutz- oder Demarkationsvertrag),
- sich eine Gebietskörperschaft verpflichtet, die Verlegung und den Betrieb von Leitungen auf oder unter öffentlichen Wegen für eine bestehende oder beabsichtigte Versorgung mit Trinkwasser in dem Gebiet der Gebietskörperschaft ausschließlich einem bestimmten Wasserversorgungsunternehmen zu gestatten (Wasserkonzessionsvertrag) oder
- eine Vereinbarung zwischen mehreren Unternehmen der Wasserversorgungswirtschaft geschlossen wird, soweit sie damit den Zweck verfolgen, dass bestimmte Versorgungsleistungen über feste Leitungswege einem oder mehreren Versorgungsunternehmen ausschließlich zur Durchführung der öffentlichen Versorgung zur Verfügung gestellt werden (Verbundvertrag).
Verfahrensablauf
Als vertretungsberechtigte Person einer der Vertragsparteien übermitteln Sie Vertragsabschlüsse, -änderungen oder Ergänzungen an die Landeskartellbehörde des Freistaates Sachsen (–> zuständige Stelle).
- Sie können ihre Meldung vollständig über den Online-Dienst des Freistaates Sachsen (in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts-Service-Portal Nordrhein-Westfalen) abgeben: "Wasserwirtschaft online (Sachsen)" (siehe –> Onlineantrag).
- Alternativ reichen Sie die Mitteilungen mit den vollständigen Unterlagen schriftlich bei der zuständigen Stelle ein.
Die Landeskartellbehörde prüft den angemeldeten Vertrag im Hinblick auf seine Konformität mit dem Kartellrecht. Sie erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Beendigung / Aufhebung
Die Mitteilung über die Beendigung oder Aufhebung des Vertragsverhältnisses mit den Nachweisen übermitteln Sie der zuständigen Stelle über den Online-Dienst des Freistaates Sachsen (in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts-Service-Portal Nordrhein-Westfalen) "Wasserwirtschaft online (Sachsen)" oder schriftlich.
Erforderliche Unterlagen
Unterzeichneter Wasserkonzessionsvertrag in Kopie
Angaben zu:
- Firma oder sonstige Bezeichnung
- Ort der Niederlassung und Sitz (aller beteiligten Unternehmen)
- Rechtsform und Anschrift
- Name und Anschrift der bestellten vertretungsberechtigten oder der sonstigen bevollmächtigten Person, bei juristischen Personen die der gesetzlich festgelegten vertretenden Person
Frist/Dauer
Anmeldung: unverzüglich nach Vertragsabschluss, -änderung oder -ergänzung.
Kosten
- Gebührenrahmen (aufwandsabhängig): bis EUR 5.000
Rechtsgrundlage
- § 31 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – Verträge der Wasserwirtschaft
- § 31a GWB – Wasserwirtschaft, Meldepflicht
- § 62 GWB – Gebührenpflichtige Handlungen
- Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden (KartKostV)
- Sächsisches Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG)
- Sächsische Verwaltungsvorschrift zur Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 19.01.2024
Zuständige Dienststelle
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