Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies von der für den Mutterschutz zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigen lassen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.
Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau unter den Voraussetzungen des Mutterschutzgesetzes zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen.
Hinweis: Dies ersetzt nicht die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach § 27 Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür das entsprechend verfügbare Formular.
Bei Fragen zur Umsetzung des Mutterschutzes wenden Sie sich bitte an die für den Mutterschutz zuständige Aufsichtsbehörde. Dies ist für den Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen. Hinweis: Bei Unternehmen, welche der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die für die Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Überwachung zuständige Aufsichtsbehörde.
Zuständige Stelle
- Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz mit ihren Dienststellen
- Sächsisches Oberbergamt
Voraussetzungen
- Die schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich zur Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr bereiterklären
- Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr sprechen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau und das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
- Die dokumentierte Beurteilung der Arbeitsbedingungen ergibt, dass keine sonstigen unverantwortbaren Gefährdungen bestehen.
Verfahrensablauf
Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen, verwenden Sie dafür das bereitgestellte Antragsformular (–> Formulare und weiter Angebote).
- Senden Sie Ihren Antrag an die zuständige Aufsichtsbehörde (–> zuständige Stelle), einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
- Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen.
- Ihr Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie innerhalb von sechs Wochen keine Ablehnung erhalten.
- Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung – diese kann auch vorläufig sein.
- Bei einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid zu.
- Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber, der Eintritt der Genehmigungsfiktion zu bescheinigen.
Erforderliche Unterlagen
- Ärztliches Zeugnis
- Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Mutterschutzgesetz
- Aussage zur Alleinarbeit
Frist/Dauer
Antrag: vor Aufnahme der Beschäftigung
Kosten
EUR 30,00 bis 500,00 (aufwandsabhängig)
Rechtsgrundlage
- § 28 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuschG) – Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
- Anlage 1 (zu § 1) Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nummer 69 – Mutterschutz und Elternzeit
- § 42a Verwaltungsfahrensgesetz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr . 19.06.2024.
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.