Lebensmittelhändler für unverpackte Bio-Erzeugnisse, Tätigkeit anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wer sich gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 als Unternehmer für Erzeugnisse der Landwirtschaft, Aquakultur und Imkerei mit Hinweisen auf den ökologischen/ biologischen Landbau - Kennzeichnung mit „Öko/ Bio“ - in Verkehr bringt, muss sich dem Öko-Kontrollverfahren unterstellen und über ein gültiges Öko-Zertifikat verfügen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen von der Pflicht, im Besitz eines Öko-Zertifikates zu sein, ausgenommen werden.
Das trifft zu, wenn Sie als Lebensmittelhändler unverpackte, ökologisch/ biologisch Erzeugnisse verkaufen und mit diesen Erzeugnissen eine Menge von 5.000 kg pro Jahr oder der Jahresumsatz von EUR 20.000 nicht überschritten werden. Die Verkaufstätigkeit muss in diesem Fall bei der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Die zuständige Stelle behält sich vor, die mit der Anzeige angegebenen Sachverhalte zu überprüfen. Diese Überprüfungen müssen von den Unternehmern geduldet und notwendige Auskünfte erteilt werden.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 92
Voraussetzungen
- Einzelhändler, die unverpackte Öko-Produkte verkaufen und die unten genannten Anforderungen erfüllen und somit eine Befreiung der Zertifikatspflicht anstreben, müssen sich bei der zuständigen Stelle melden.
- Einzelhändler, die unverpackte Öko-Produkte verkaufen und die unten genannten Anforderungen nicht erfüllen, müssen sich bei der zuständigen Stelle melden und sich dem Öko-Kontrollverfahren unterstellen.
Voraussetzungen für die Freistellung von der Kontroll- und der Zertifikatspflicht für Einzelhandelsgeschäfte:
- es werden nur vorverpackte Lebensmittel an Endverbraucher verkauft;
- die Lebensmittel dürfen nicht selbst erzeugt oder aufbereitet werden;
- die Ware darf nicht anderweitig als in Verbindung mit der Verkaufsstelle gelagert werden;
- die Lebensmittel dürfen nicht selbst aus einem Drittland eingeführt worden sein und
- keine der oben genannten Tätigkeiten darf als Unterauftrag an Dritte vergeben worden sein.
Voraussetzungen für die Freistellung von der Zertifizierungspflicht für Einzelhandelsgeschäfte, die auch unverpackte Öko-Erzeugnisse (ausgenommen Futtermittel) verkaufen:
- die unverpackten Lebensmittel dürfen nicht selbst erzeugt und aufbereitet werden;
- die Ware darf nicht anderweitig als in Verbindung mit der Verkaufsstelle gelagert werden;
- die Lebensmittel dürfen nicht selbst aus einem Drittland eingeführt worden sein;
- keine der oben genannten Tätigkeiten darf als Unterauftrag an Dritte vergeben worden sein und
- die Verkäufe unverpackter ökologischer/biologischer Erzeugnisse dürfen
a) eine Menge von bis zu 5.000 Kilogramm pro Jahr oder
b) einen Jahresumsatz von EUR 20.000
nicht überschreiten.
Zur Prüfung, ob eine Öko-Kontrollpflicht besteht, können die im Internetauftritt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Abschnitt „Handel“ aufgeführten Informationen genutzt werden.
Verfahrensablauf
- Die Anzeige erfolgt durch Sie als Einzelhändler.
- Ihre Anzeige können Sie der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch übermitteln.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und nimmt bei weiterem Informations-/ Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf.
- Wenn kein weiterer Informations- /Klärungsbedarf besteht, erfolgt keine Rückmeldung an Sie.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Anzeige: vor Aufnahme der Verkaufstätigkeit erforderlich
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Artikel 34 der VO (EU) 2018/848, in Verbindung mit Art. 35 (8) VO (EU) 2018/848
- § 3 Absatz 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG) – Kontrollsystem
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 24.01.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.