Lebensmittelhändler für unverpackte Bio-Erzeugnisse, Tätigkeit anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Als Lebensmittelhändler können Sie gemäß EU-Öko-VO 2018/848 unverpackte, ökologisch produzierte Erzeugnisse ohne Zertifikat verkaufen, wenn die Menge von 5.000 kg oder der Umsatz von 20.000 € nicht überschritten werden. Die Verkaufstätigkeit muss aber dennoch gemeldet werden.
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 (EU-Öko-VO) muss sich jeder Unternehmer, der Erzeugnisse der Landwirtschaft, Aquakultur und Imkerei mit Hinweisen auf den ökologischen/biologischen Landbau - Kennzeichnung mit „Öko/Bio“ - in Verkehr bringt, dem Öko-Kontrollverfahren unterstellen und über ein gültiges Öko-Zertifikat verfügen. Gemäß Artikel 34 Abs.1 mit Artikel 35 (8) der EU-Öko-VO 2018/848 können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Kontroll- und Zertifizierungspflicht befreit sein. Eine Anzeige der Tätigkeit ist nach Artikel 34 Abs.1 in jedem Fall erforderlich.
Das sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) ist im Freistaat Sachsen die zuständige Stelle für den Vollzug der Verordnung (EU) 2018/848.
Es bleibt dem Landesamt vorbehalten, die mit der Anzeige angegebenen Sachverhalte zu überprüfen. Diese Überprüfungen müssen von den Unternehmern geduldet und notwendige Auskünfte erteilt werden.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 92
Voraussetzungen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Einzelhandelsgeschäfte von der Kontroll- und der Zertifikatspflicht freigestellt (A) sein. Voraussetzungen dafür sind:
- es werden nur vorverpackte Lebensmittel an Endverbraucher verkauft;
- die Lebensmittel dürfen nicht selbst erzeugt oder aufbereitet werden;
- die Ware darf nicht anderweitig als in Verbindung mit der Verkaufsstelle gelagert werden;
- die Lebensmittel dürfen nicht selbst aus einem Drittland eingeführt worden sein und
- keine der oben genannten Tätigkeiten darf als Unterauftrag an Dritte vergeben worden sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Einzelhandelsgeschäfte, die auch unverpackte Öko-Erzeugnisse (ausgenommen Futtermittel) verkaufen, von der Zertifizierungspflicht (B) freigestellt sein. Voraussetzungen dafür sind:
- die unverpackten Lebensmittel dürfen nicht selbst erzeugt und aufbereitet werden;
- die Ware darf nicht anderweitig als in Verbindung mit der Verkaufsstelle gelagert werden;
- die Lebensmittel dürfen nicht selbst aus einem Drittland eingeführt worden sein;
- keine der oben genannten Tätigkeiten darf als Unterauftrag an Dritte vergeben worden sein und
- die Verkäufe unverpackter ökologischer/biologischer Erzeugnisse dürfen
- a) eine Menge von bis zu 5.000 Kilogramm pro Jahr oder
- b) einen Jahresumsatz von 20.000 Euro
nicht überschreiten.
Einzelhändler, die unverpackte Öko-Produkte verkaufen und die Anforderungen des oben genannten Buchstabe B) erfüllen und somit eine Befreiung der Zertifikatspflicht anstreben, müssen sich beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie melden.
Einzelhändler, die unverpackte Öko-Produkte verkaufen und die Anforderungen aus Buchstabe B) nicht erfüllen, müssen sich beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie melden und sich dem Öko-Kontrollverfahren unterstellen. Zu der Prüfung, ob eine Öko-Kontrollpflicht besteht, kann die im Online-Formular integrierte Check-Liste genutzt werden.
Verfahrensablauf
- Die Anzeige erfolgt durch Sie als Einzelhändler.
- Ihre Anzeige können Sie der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch übermitteln. Sie können dazu das online bereitgestellte Formular nutzen.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und nimmt bei weiterem Informations- /Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf.
- Wenn kein weiterer Informations- /Klärungsbedarf besteht, erfolgt keine Rückmeldung an Sie.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Anzeige: vor Aufnahme der Verkaufstätigkeit erforderlich
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Artikel 34 der VO (EU) 2018/848, in Verbindung mit Art. 35 (8) VO (EU) 2018/848
- § 3 Absatz 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG) – Kontrollsystem
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 12.01.2024
Zuständige Dienststelle
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