Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter, Fachkundelehrgang anerkennen lassen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anerkennung von Lehrgängen i.S.v. § 7 Nummer 2 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV)
Betreiber* der im Anhang I der 5. BImSchV bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen haben einen betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen. Sind die genehmigungsbedürftigen Anlagen Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs, der der Störfall-Verordnung unterliegt, ist zusätzlich ein betriebsangehöriger Störfallbeauftragter zu bestellen.
Die von Fortbildungsträgern für Immissionschutz- und Störfallbeauftragte angebotenen Fortbildungsmaßnahmen müssen von der im Freistaat Sachsen zuständigen Stelle anerkannt sein. Grundsätzlich ist jede Fortbildungsmaßnahme ungeachtet davon anzuzeigen, ob dem Ausrichter der Fortbildungsmaßnahme zu einem früheren Zeitpunkt die Anerkennung bereits einmal erteilt wurde oder nicht. Dazu sind die im Abschnitt Erforderliche Unterlagen aufgelisteten Unterlagen einzureichen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 52 - Anlagenbezogener Immissionsschutz, Lärm
Voraussetzungen
Die Fortbildungsmaßnahmen müssen fachliche Kenntnisse nach Anhang II zur 5. BImSchV vermitteln.
Voraussetzung für die Bestellung gemäß 5. BImSchV ist:
- der Nachweis der Fachkunde und
- der Nachweis der Zuverlässigkeit der bestellten Person, eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten zu gewährleisten.
Hinweis: Die Fachkunde von Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten erfordert unter anderem die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie Ihren Antrag auf Anerkennung eines Fachkundelehrgangs für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen und stellt gegebenenfalls Nachforderungen zur Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt Ihnen die zuständige Stelle den Anerkennungsbescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag:
- Ansprechpartner Fortbildungsträger (Telefonnummer, E-Mail )
- Ort, Datum, Bezeichnung der Fortbildungsmaßnahme
- Darstellung der Lehrinhalte (Ablauf-/Stundenplan):
- Datum,
- Vortragsthemen entsprechend Anhang II zur 5. BImSchV "A Fachkunde von Immissionsschutzbeauftragten" beziehungsweise "B Fachkunde von Störfallbeauftragten" mit stichpunktartiger Inhaltsangabe,
- Name des vortragenden Dozenten,
- Vortragsdauer
- Skripte/Powerpoint-Präsentationen der Dozenten in digitaler Form
- Nachweis der fachlichen Qualifikation der Dozenten:
- Kopie Hochschulabschlusszeugnis
- Nachweise, die die berufliche Praxis/Qualifikation der Dozenten für die den Teilnehmern der Fortbildungsmaßnahme zu vermittelnden Inhalte belegen wie z. B. Darstellung von Berufserfahrung/vergleichbaren Tätigkeiten
- Nachweis einer mindestens 4-jährigen Tätigkeit des Dozenten auf dem von ihm referierten Fachgebiet
- gegebenenfalls: Übergabe Anerkennung für einen inhaltsgleichen Lehrgang
Frist/Dauer
Einreichung der erforderlichen Antragsunterlagen des Fortbildungsträgers an die zuständige Stelle: 2 Monate vor Lehrgangsbeginn
Kosten
EUR 185,00 bis EUR 554,00 (aufwandsabhängig)
Rechtsgrundlage
- § 7 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) – Anforderungen an die Fachkunde
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) in der jeweils aktuellen Fassung, lfd. Nr. 55 Tarifstelle 6.6
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 19.01.2024
Zuständige Dienststelle
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