Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) in das Gesellschaftsregister eintragen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Gründen Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), so besteht die Möglichkeit einer Eintragung in das Gesellschaftsregister. Die Gesellschaft firmiert dann als "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (eGbR). Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig. In bestimmten Fällen wird durch das Gesetz jedoch die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister vorausgesetzt. Die Eintragung ist dann faktisch verpflichtend.
Dies gilt zum Beispiel:
- für die Eintragung von Rechten an Grundstücken im Grundbuch,
- der Eintragung als Gesellschafterin einer anderen Personengesellschaft im Gesellschaftsregister oder
- der Eintragung in die Gesellschafterliste einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beim Handelsregister.
Die Anmeldung zur Eintragung bei dem zuständigen Registergericht muss durch alle Gesellschafter erfolgen. Zuständiges Registergericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, wobei der Freistaat Sachsen von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht hat, eine Konzentration der Zuständigkeit auf einzelne Amtsgerichte vorzunehmen. Registergerichte sind im Freistaat Sachsen die Amtsgerichte Chemnitz, Dresden, und Leipzig.
Die Anmeldung erfordert die Mitwirkung eines Notars.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Voraussetzungen
Gründung der Gesellschaft, Abschluss eines Gesellschaftsvertrags
Verfahrensablauf
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar, da die Anmeldung in notariell beglaubigter Form einzureichen ist.
- Der Notar berät beim Formulieren des von den Gesellschaftern vorformulierten Antrags und überprüft die wesentlichen Formalitäten.
- Die Anmeldung der Gesellschaft bei dem Registergericht erfolgt durch den Notar ausschließlich auf elektronischem Weg. Dazu wird durch den Notar ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Mit der öffentlichen Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift unter den Antrag durch den Notar bestätigt. Das Dokument kann auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
- Die Erklärung wird durch den Notar mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Änderungen
Haben sich maßgebliche Änderungen zu Ihrem Unternehmen, etwa zum Sitz, der Anschrift oder der Vertretungsberechtigten, ergeben, dann lassen Sie bitte unverzüglich den Gesellschaftsregister-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise wie die erstmalige Anmeldung über einen Notar.
Erforderliche Unterlagen
Für die Anmeldung einer eGbR werden folgende Angaben benötigt:
- Namen, Sitz und Anschrift der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- Gegenstand der Gesellschaft („Soll“-Vorgabe),
- Angaben zu allen Gesellschaftern,
- bei natürlichen Personen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort eines jeden Gesellschafters;
- bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften: Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;
- Vertretungsbefugnis der Gesellschafter,
- Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Die Anmeldung ist von allen Gesellschaftern zu bewirken.
Über die im Einzelfall zur Anmeldung der eGbR erforderlichen Unterlagen berät Sie der Notar.
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Gebühren für die notarielle Tätigkeit und die Registereintragung
- Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung
Rechtsgrundlage
- §§ 707 – 707b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
- § 707b Nr. 1 BGB in Verbindung mit §§ 18, 21 bis 24, 30 und 37 des Handelsgesetzbuches (HGB) für Auswahl und Schutz des Namens der Gesellschaft
- § 707b Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 12 des Handelsgesetzbuches (HGB) – Anmeldung zur Eintragung und Einreichung
- § 3 Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV) – Anmeldung und Eintragung,
- § 4 Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV) – Inhalt der Eintragungen in das Gesellschaftsregister
- § 378 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Notarielle Zuständigkeit bei der Anmeldung in Registersachen
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Anlage zu § 1 Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV) – Gebührenverzeichnis
- § 39a Beurkundungsgesetz (BeurkG) – Einfache elektronische Zeugnisse
- § 40a BeurkG – Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 31.01.2024
Zuständige Dienststelle
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