Beherbergungssteuer
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Die sächsischen Städte und Gemeinden können auf der Grundlage einer kommunalen Satzung eine Steuer auf Übernachtungsleistungen, die sogenannte Beherbergungssteuer oder Übernachtungssteuer erheben. Gegenstand der Beherbergungssteuer sind die Kosten, die dem Beherbergungsgast für die Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung entstehen.
Beherbergungseinrichtungen sind beispielsweise:
- Hotels/Motels,
- Gasthöfe,
- Pensionen,
- Ferienhäuser und -wohnungen,
- Jugendherbergen,
- Campingplätze,
- Wohnmobilstandplätze
Auch möblierte Wohnräume, die kurzzeitig vermietet werden, zählen zu den Beherbergungseinrichtungen.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast.
Eine Befreiunng von der Beherberungssteuer ist möglich, wenn die jeweilige Beherbergungssteuersatzung Befreiungstatbestände vorsieht und die darin genannten Voraussetzungen vorliegen. Ist nicht offensichtlich, dass die Voraussetzungen vorliegen, muss ein geeigneter Nachweis vorgelegt werden.
Einziehung und Abführung der Steuer
Die Beherbergungseinrichtungen ziehen die Steuer von ihren Übernachtungsgästen ein.
Zuständige Stelle
Stadt oder Gemeindeverwaltung (regelmäßig Kassen- und Steueramt, Kämmerei)
Voraussetzungen
Sie betreiben eine Beherbergungseinrichtung oder möchten als Gast einer Beherbergungseinrichtung eine Rückerstattung der Beherbergungssteuer beantragen.
Verfahrensablauf
- Mit dem Antrag können Sie
- als Betreiber einer Beherbergungseinrichtung
- eine Beherbergungseinrichtung oder einen Standort an-, ab- oder ummelden,
- Beherbergungssteuer anmelden und bezahlen oder korrigieren,
- den Anmeldezeitraum für die Beherbergungssteuer verlängern,
- einen Gast melden, der die Zahlung der Beherbergungssteuer verweigert hat.
- als Gast in einer Beherbergungseinrichtung
- die Rückerstattung der Beherbergungssteuer beantragen, wenn Sie wegen einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung Unterkunft nehmen mussten.
- als Betreiber einer Beherbergungseinrichtung
- Die meisten Städte und Gemeinden, die eine Beherbergungssteuer erheben, stellen Formulare bereit. Sie können diese über den Internetauftritt der steuererhebenden Stadt oder Gemeinde oder bei dieser vor Ort beziehen. Ist kein Formular verfügbar, besteht die Möglichkeit der formlosen Erklärung bzw. Beantragung.
- Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular oder die Erklärung mit den gegebenenfalls erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein. Dies ist regelmäßig auch elektronisch möglich.
Erforderliche Unterlagen
- An, Ab- oder Ummeldung einer Beherbergungseinrichtung: keine
- Steueranmeldung, Korrektur einer Steueranmeldung: keine
- Verlängerung des Anmeldezeitraumes: keine
- Meldung einer zahlungsverweigernden Person:
Rechnung der Beherbergungseinrichtung und gegebenenfalls Meldeschein des Gastes - Beantragung der Rückerstattung von Beherbergungssteuer:
- Nachweis, dass die Übernachtung aufgrund einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung erforderlich war und
- Rechnung der Beherbergungseinrichtung
Frist/Dauer
Abführung der Beherbergungssteuer an die Stadt bzw. Gemeinde:
abhängig von der Regelung in der jeweiligen Beherbergungssteuersatzung; meist bis zum 10. oder 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer eingenommen wurde
Kosten
Die Höhe der Beherbergungssteuer ist in der jeweiligen Beherbergungssteuersatzung festgelegt.
Rechtsgrundlage
- § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Satzungen
- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in Verbindung mit der Beherbergungssteuersatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde
- § 7 SächsKAG - Gemeindesteuern
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 21.08.2024
Zuständige Dienststelle
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