Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Eintragung einer Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Beschäftigt Ihr Unternehmen Auszubildende, müssen Sie deren Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen lassen.
Dieses Verzeichnis führt die für die Ausbildung zuständige Stelle. Es beinhaltet alle anerkannten Ausbildungsberufe und hält alle wesentlichen Inhalte des Berufsausbildungsvertrags fest.
Nach Vertragsabschluss der Vertragspartner (Auszubildende/r und Betrieb) reichen Sie einen Antrag auf Eintragung bei der regional zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle überprüft die Rechtmäßigkeit des Vertrages und bestätigt anschließend die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Der Berufsausbildungsvertrag muss hierfür bestimmte Mindestangaben enthalten:
- Namen und Anschriften der Vertragspartner (bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter),
- Art und Ziel der Ausbildung, sowie sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
- Beginn und Dauer der Ausbildung,
- Dauer der Probezeit (mindestens einen Monat und maximal vier Monate),
- Ort der Ausbildung,
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
- Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
- Dauer des Urlaubs,
- Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
- die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,
- sonstige Vereinbarungen (zum Beispiel Kooperationsvereinbarungen) und
- Unterschriften aller Vertragspartner.
Es kann eine verkürzte Ausbildungsdauer vereinbart werden, wenn berufliche Vorbildung wie die Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert wurden.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 13
Voraussetzungen
- Der Berufsausbildungsvertrag muss dem Berufsbildungsgesetz sowie der Ausbildungsordnung entsprechen.
- Es kann nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Eingetragen wird die genaue Bezeichnung des Ausbildungsberufs, gegebenenfalls mit Fachrichtung.
- Das Ausbildungspersonal und die Ausbildungsstätte müssen persönlich und fachlich geeignet sein.
- Bei Anrechnung beruflicher Vorbildung: im jeweiligen Bundesland anerkannte berufliche Vorbildung
- Bei Minderjährigen: Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf ein Jugendlicher nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht wurde und dem Ausbildenden eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Verfahrensablauf
Nach Abschluss des Ausbildungsvertrags müssen Sie als Vertreter/in des Ausbildungsbetriebes die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis vornehmen lassen.
Onlinedienst
Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an.
- Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen (siehe –> Erforderliche Unterlagen) bereit.
- Folgen Sie dem Link zum Onlinedienst (siehe –> Onlineantrag) und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen (siehe –> Erforderliche Unterlagen) hoch.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
Sollten Sie den Onlinedienst nicht nutzen wollen, stehen Ihnen alternativ PDF-Formulare zur Verfügung.
- Die zuständige Stelle überprüft alle Angaben und übermittelt, sofern diese korrekt und vollständig vorliegen, eine Eintragungsbestätigung an den Ausbildungsbetrieb.
- Nach der Bestätigung der Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Berufsausbildungsverzeichnis händigen Sie als ausbildendes Unternehmen dem Auszubildenden bzw. dessen gesetzlichem Vertreter ein Exemplar aus.
Sollten sich während der Ausbildung Vertragsänderungen ergeben, müssen Sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen.
Erforderliche Unterlagen
- Ausfertigung der Vertragsniederschrift (auch in Kopie)
- Eine vollständige sachliche und zeitliche Gliederung entsprechend der Ausbildungsordnung
- Bei verkürzter Ausbildungsdauer: Kopien der entsprechenden Unterlagen (zum Beispiel Schulzeugnisse)
- Bei Auszubildenden, die zu Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig sind: Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung
Frist/Dauer
nach Abschluss Ausbildungsvertrag und vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses
Kosten
EUR 60,00
Ausbildungsbetriebe nach § 12 Sächsisches Verwaltungskostengesetz sind von den Gebühren befreit.
Rechtsgrundlage
§ 35 Berufsbildungsgesetz (BBiG) – Eintragen, Ändern, Löschen
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 24.03.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.