Berufliche Rehabilitierung für politisch Verfolgte in der ehemaligen DDR, Rechtstaatswidrigkeit zur Geltendmachung von Folgeansprüchen feststellen lassen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wurden Sie in der DDR aufgrund politischer Verfolgung daran gehindert, Ihren oder einen sozial gleichwertigen Beruf auszuüben? Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) sieht für Eingriffe in den Beruf oder in die berufsbezogene Ausbildung, die der politischen Verfolgung gedient haben, die Rehabilitierung und soziale Ausgleichsleistungen vor.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 28
Voraussetzungen
Sie waren in der ehemaligen DDR
- infolge einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung (Vorlage eines Strafrechtlichen Rehabilitierungsbeschlusses notwendig),
- infolge eines politischen Gewahrsams (Vorlage einer Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz notwendig),
- durch eine hoheitliche Maßnahme oder
- durch eine andere Maßnahme, die der politischen Verfolgung gedient hat
- an der Ausübung ihres Berufes oder eines sozial gleichwertigen Berufes gehindert oder
- konnten ihre begonnene berufsbezogene Ausbildung nicht beenden.
Verfahrensablauf
- Beantragen Sie Ihre berufliche Rehabilitierung formlos oder über die hier in Amt24 bereitgestellten Formulare (siehe –> Formulare und weitere Angebote) und fügen Sie entsprechende Nachweise (siehe –> Erforderliche Unterlagen) bei.
- Im Rahmen des Rehabilitierungsverfahrens werden, falls vorhanden und für das Verfahren notwendig, Auskünfte bei Archiven (zum Beispiel Stasi-Unterlagen-Archiv) eingeholt.
- Nach Prüfung der Unterlagen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung nach § 17 in Verbindung mit § 22 BerRehaG erteilt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Schul- und Facharbeiterzeugnisse
- Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der DDR
- bei unrechtmäßiger Freiheitsentziehung: Strafrechtlicher Rehabilitierungsbeschluss
- bei politischem Gewahrsam: Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) – Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
- § 22 BerRehaG – vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 05.09.2024
Zuständige Dienststelle
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