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Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei Eingriffen in Vermögenswerte in der ehemaligen DDR, Rechtstaatswidrigkeit zur Geltendmachung von Folgeansprüchen feststellen lassen

Allgemeine Informationen

Haben Sie in der DDR rechtsstaatswidrige Eingriffe in Vermögenswerte erlitten? Dann sieht das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit beziehungsweise die Aufhebung der verursachenden Maßnahme vor.

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Referat 28

Voraussetzungen

Sie haben in der ehemaligen DDR

  • durch eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung)
  • einen Eingriff in Vermögenswerte erlitten und
  • die Maßnahme ist mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar und
  • ihre Folgen wirken noch unmittelbar schwer und unzumutbar fort.

Hinweis: Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfasst werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Absatz 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.

Verfahrensablauf

  • Beantragen Sie Ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung formlos oder über die hier in Amt24 bereitgestellten Formulare (siehe –> Formulare und weitere Angebote) und fügen Sie entsprechende Nachweise (siehe –> Erforderliche Unterlagen) bei.
  • Im Rahmen des Rehabilitierungsverfahrens werden, falls vorhanden und für das Verfahren notwendig, Auskünfte bei Archiven (zum Beispiel Stasi-Unterlagen-Archiv) eingeholt.
  • Nach Prüfung der Unterlagen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Bescheid über die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit zur Vorlage bei den zuständigen Behörden zur Regelung offener Vermögensfragen erteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise zum Vermögensgegenstand und der Unrechtsmaßnahme

Frist/Dauer

  • bei rechtsstaatswidrigen Eingriffen in Vermögenswerte: innerhalb von 6 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Rehablitierungsbescheides

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen. 05.09.2024

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