Grundstückszufahrt
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Nicht befahrbare Straßenbestandteile wie etwa Gehwege oder Grünstreifen dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten, sog. Gehwegüberfahrten - auch Grundstückszufahrt oder Bordsteinabsenkung genannt - überquert werden. Um eine Garage oder einen Kfz-Stellplatz auf dem eigenen Grundstück zu erschließen, müssen die Bordsteine abgesenkt und entsprechend befestigt werden. Auch die Grundstückszufahrt, der Abschnitt des Gehweges, der mit dem Pkw überquert wird, muss entsprechend ausgebaut und befestigt werden.
Wenn Sie eine Zufahrt oder einen Zugang zu Ihrem Grundstück neu errichten oder eine bestehende Zufahrt/ einen bestehende Zugang ändern wollen, brauchen Sie eine Genehmigung der Stadt oder Gemeinde sowie gegebenenfalls der Straßenbaubehörde.
Als Anlieger sind Sie verpflichtet, die Herstellungskosten - im Bedarfsfall auch für eine Baumersatzpflanzung oder eine Umsetzung von Lichtmasten, Haltestellen und Straßeneinläufen - zu tragen.
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Straßenbaubehörde
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
- Die zuständige Straßenbaubehörde prüft den Antrag, meist unter Beteiligung des Grünflächenamts sowie der entsprechenden Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen und der für die Straßenbeleuchtung zuständigen Firma.
- Nach Abschluss der Prüfung und erteilt die Straßenbaubehörde eine Genehmigung (Leistungsbescheid).
In der Regel werden die Arbeiten im öffentlichen Straßenraum von der Stadt, der Gemeinde oder dem Landkreis beauftragt. In Ausnahmefällen darf der Antragsteller die Arbeiten selbst bei einer zugelassenen (in einer Handwerkskammer eingetragen) Fachfirma in Auftrag geben.
Erforderliche Unterlagen
Abhängig von den Antragsdaten sind folgende Unterlagen notwendig:
- gegebenenfalls Berechtigungsnachweis
- Eigentumsnachweis, Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstige Berechtigungsnachweise
- Genehmigung der Feuerwehr
- Kostenübernahmeerklärung
- Lageplan mit geplanter Stellplatzfläche und Zufahrt (Maßstab 1:500)
- Fotos der Bestandsituation
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Für die Genehmigung der Herstellung oder Änderung von Zufahrten oder Zugängen zu Grundstücken werden Verwaltungskosten nach den örtlichen Satzungen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzungen) oder nach dem Verwaltungskostengesetz erhoben.
- Sämtliche Kosten für die Anlegung der Grundstückszufahrt müssen vom Antragsteller getragen werden.
Rechtsgrundlage
- Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG), §§ 18 Abs. 4; 22; 24 Abs. 6; 47; 49 Abs. 5; 50
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG), §§ 8a; 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a; 9 Abs. 5
- Verwaltungskostensatzungen der Städte und Gemeinden über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten, Verwaltungskostengesetz
Freigabevermerk
Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 07.08.2024
Zuständige Dienststelle
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