Tourismusabgabe
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Städte und Gemeinden in Sachsen können eine Tourismusabgabe erheben. Die Einkünfte der Kommunen aus dieser Abgabe sind zweckgebunden und dürfen nur zur Finanzierung von Einrichtungen und Veranstaltungen mit Anziehungskraft für Gäste und für die Tourismuswerbung verwendet werden. Auch die mancherorts für Gäste kostenlose Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln kann mit Hilfe einer Tourismusabgabe finanziert werden.
Die Tourismusabgabe wird von natürlichen und juristischen Personen erhoben, die aus dem Tourismus Nutzen ziehen. Dies sind zum Beispiel:
- Inhaber von Hotels und Gaststätten,
- private und gewerbliche Vermieter von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Ferienzimmern,
- Betreiber von Campingplätzen,
- Inhaber von Sanatorien, Reha- und Kurkliniken,
- Taxiunternehmen, Betreiber von Liftanlagen und Seilbahnen,
- Inhaber von Boots- und Fahrradverleihen,
- Betreiber von Bädern und Freizeitanlagen aller Art (Kegelbahnen, Golfplätze, Tennisanlagen etc.),
- Inhaber von Einzelhandelsgeschäften (Lebensmittel, Getränke, Textilien etc.)
- Inhaber von Handwerksbetrieben aller Art,
- Dienstleistungsunternehmen,
- Ärzte, Zahnärzte und Apotheker.
Auch Ortsfremde können Schuldner der Tourismusabgabe sein, wenn sie eine Betriebsstätte in der Gemeinde haben, die die Abgabe erhebt.
Die Höhe der Abgabe richtet sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die den jeweiligen Abgabepflichtigen durch den Tourismus entstehen. Meist handelt es sich um einen Festbetrag., der - abhängig von der kommunalen Satzung sowie der abgabepflichtigen Person - beispielsweise auf Basis der Anzahl der Betten, der Stellplätze für Fahrzeuge, der Sitzplätze, der Anzahl der Beschäftigten oder des Jahresumsatzes ermittelt wird.
Von der Abgabe befreit werden regelmäßig Körperschaften des öffentlichen Rechts. Einige Satzungen sehen zudem eine Befreiung für Stiftungen, Anstalten, Körperschaften, Einrichtungen und Unternehmen vor, die entsprechend ihrer Satzung oder ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen. Die Befreiung von der Tourismusabgabe muss allerdings beantragt werden.
Andere abgabepflichtige Personen und Unternehmen können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen, insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen, eine Verringerung oder Stundung der Abgabe beantragen. In Ausnahmefällen kann ein Erlass der Abgabe beantragt werden.
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Sie profitieren vom Tourismusan Ihrem Geschäftsort und sind deshalb abgabepflichtig.
Verfahrensablauf
Eine abgabepflichtige Tätigkeit müssen Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzeigen. Auch eine Änderung der für die Abgabepflicht maßgeblichen Verhältnisse sowie die Aufgabe Ihrer abgabepflichtigen Tätigkeit müssen Sie anzeigen.
Bitte beachten Sie zudem, dass Sie in der Folge regelmäßig, üblicherweise jährlich eine Meldung darüber abgeben müssen, wie sich Ibei Ihnen die für die Abgabebemessung maßgeblichen Umstände (z. B. Umsatz, Anzahl der Betten oder Stellplätze, Mitarbeiterzahl) entwickelt haben. Auf der Basis Ihrer Angaben errechnet die zuständige Stelle die Höhe der Abgabe und erlässt einen Bescheid.
Online-Antrag
Mit dem Onlinedienst können Sie:
- eine abgabepflichtige Tätigkeit an-, um- oder abmelden,
- die (jährliche) Meldung zur Festsetzung der Abgabe abgeben,
- die Befreiung von, die Herabsetzung, die Stundung oder den Erlass der Tourismusabgabe beantragen.
So gehen Sie vor:
Melden Sie sich am Servicekonto im Amt24 an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein. Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
- Sofern ein Formular verfügbar ist, beziehen Sie dieses über Amt24, den Internetauftritt der abgabeerhebenden Stadt oder Gemeinde oder bei dieser vor Ort. Ist kein Formular verfügbar, besteht die Möglichkeit der formlosen Erklärung bzw. Beantragung.
- Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular bzw. die Erklärung mit den ggf. erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein. Dies ist regelmäßig auch elektronisch möglich.
Erforderliche Unterlagen
- Falls die Anzeige/Meldung von einem Vertreter vorgenommen wird: Vollmacht
- Wenn Sie eine Befreiung von der Tourismusabgabe beantragen wollen: Nachweis über die Gemeinnützigkeit, den mildtätigen bzw. kirchlichen Zweck
- Wenn Sie eine Verringerung, die Stundung oder den Erlass der Tourismusabgabe beantragen wollen: Nachweise, aus denen die Unangemessenheit, Unbilligkeit oder eine unverhältnismäßige Härte hervorgehen, zum Beispiel Einkommens- oder Vermögensnachweise, Nachweise über Verdienstausfälle etc.
Frist/Dauer
- Anzeige einer abgabepflichtigen Tätigkeit: vor Aufnahme der Tätigkeit
- regelmäßige Meldung (Erklärung über den tourismusbezogenen Vorteilszuwachs): abhängig von der jeweiligen kommunalen Satzung, in der Regel jährlich
Kosten
Für die Anzeige und die Erklärungen fallen keine Gebühren an.
Die Höhe der Tourismusabgabe hängt von den Regelungen der kommunalen Abgabesatzung ab.
Rechtsgrundlage
- § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Satzungen
- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in Verbindung mit der Tourismusabgabesatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde
- § 35 SächsKAG - Tourismusabgabe
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 01.08.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.