Aufgrabungsgenehmigung beantragen (öffentliche Verkehrsflächen innerorts)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Möchten Sie neue Leitungen zum Beispiel für Strom, Gas oder Telekommunikation verlegen oder Leitungen reparieren und dazu öffentliche Straßen, Wege oder Plätze aufgraben, muss dem die örtlich zuständige Behörde zustimmen.
Aufgrabungen im öffentlichen Bereich werden notwendig beispielsweise bei
- Reparaturarbeiten an bestehenden Leitungen,
- Umbau oder Verlegung bestehender Leitungen,
- der Errichtung neuer Anlagen,
- der Herstellung neuer Anschlüsse.
Zuständige Stelle
Bei Gemeindestraßen und öffentlichen Verkehrsflächen innerorts: Straßenbaubehörde bei Gemeindeverwaltung als Träger der Straßenbaulast
Hinweis: Auf Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt liegt die Zuständigkeit bei der der Straßenbaubehörde des Landratsamtes.
Voraussetzungen
Sie beabsichtigen, im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen Aufgrabungen durchzuführen.
Verfahrensablauf
Onlinedienst
- Wenn die Gemeindeverwaltung einen Onlinedienst anbietet, können Sie diesen nutzen. Folgen Sie dem blau unterlegten LInk "Onlinedienst". Für die Online-Beantragung benötigen Sie bzw. Ihre Organisation ein Amt24-Servicekonto. Unter "kostenlos registrieren" können Sie in Anmededialog ein Servicekonto einrichten.
- Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Wenn Sie den Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung der Übermittlung Ihrer Antragsdaten und eine Antragskopie in das Postfach Ihres Servicekontos.
Schriftlicher Antrag
Sie können die Genehmigung alternativ auch schriftlich beantragen. Reichen Sie mit Ihrem Antrag Kopien aller erforderlichen Unterlagen ein.
Nach Bearbeitung Ihes Antrags und positiver Entscheidung übermittelt Ihnen die Straßenbaubehörde die Aufgrabungsgenehmigung.
Die Aufgrabungsgenehmigung muss auf der Baustelle vorgehalten werden, so dass sie auf Nachfrage vorgezeigt werden kann.
Bitte beachten Sie: Sollte sich der Termin der Baumaßnahme verschieben, so müssen Sie dies der Straßenbaubehörde schriftlich mitteilen.
Erforderliche Unterlagen
- Lagepläne und Bilder, aus den Art und Umfang der geplanten Aufgrabung hervorgeht
- gegebenenfalls die Trassenzustimmung
- Bauablaufplan
- Regelplan
- gegebenenfalls Nutzungsberechtigungen
Frist/Dauer
Die Fristen entnehmen Sie der örtlichen Richtlinie für Aufgrabungen.
Die Aufgrabung ist innerhalb der der genehmigten Frist auszuführen; die Genemigung erlischt, wenn nicht innerhalb der Frist mit der Aufgrabung begonnen wird.
Kosten
- Die Verwaltungskosten für die Bearbeitung der Anträge auf Aufgrabungsgenehmigung sind in den Konzessionsverträgen, Abwasserentsorgungsverträgen und Straßenbenutzungsverträgen geregelt.
- Gegebenenfalls entstehen bei der Antragsbearbeitung Verwaltungskosten nach den örtlichen Kostensatzungen.
Rechtsgrundlage
- § 127 Abs.1 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- §§ 18, 23 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)
- § 8 Bundesfenstraßengesetz (FStrG)
- Konzessions- und Gestattungsverträge (für alle Medien außer Telekommunikation)
- Örtliche Richtlinien für Auftragungen
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; mit freundlicher Unterstützung durch die Landeshauptstadt Dresden. 12.06.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.