Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken mitteilen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie industrielle oder bergbauliche Prozesse, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände angefallen sind, beenden, sind vorhandene Kontaminationen vor Nutzung des Grundstücks durch Dritte, spätestens jedoch nach fünf Jahren, zu entfernen. Es ist sicherzustellen, dass eine uneingeschränkte Nutzung möglich ist.
Maßstab für eine Grundstücksnutzung ohne Einschränkungen ist, dass der Richtwert der effektiven Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschritten wird.
Wenn Sie dementsprechend Kontaminationen durch überwachungsbedürftige Rückstände von einem Grundstück entfernt haben, müssen Sie der zuständigen Stelle den Abschluss der Entfernung mitteilen.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 54
Voraussetzungen
Zur Mitteilung verpflichtet ist Derjenige, der industrielle oder bergbauliche Prozesse, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände angefallen sind, beendet.
Verfahrensablauf
- Ihre Mitteilung können Sie der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch übermitteln.
- Bitte fügen Sie der Mitteilung geeignete Nachweise bei.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung und nimmt bei weiterem Informations- /Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf.
- Wenn kein weiterer Informations- /Klärungsbedarf besteht, erfolgt keine Rückmeldung an Sie.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Entfernung der Kontamination vom Grundstück durch Messung
- Nachweis über die Entsorgung entfernter Kontaminationen
- Bewertung, dass durch eine zukünftige Nutzung des Grundstücks der Richtwert von 1 Millisievert im Kalenderjahr eingehalten wird
Frist/Dauer
Mitteilung: innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Entfernung der Kontamination
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 28 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) – Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen
- § 64 Strahlenschutzgesetz - StrlSchG – Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken
- Anlage 6 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 04.03.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.