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Kosmetische Mittel, Herstellung oder Einfuhr anzeigen

Allgemeine Informationen

Herstellung kosmetischer Produkte anzeigen

Wenn Sie oder Ihr Unternehmen kosmetische Mittel herstellen, müssen Sie vor deren Inverkehrbringen der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde den Ort der Herstellung anzeigen.

Import kosmetischer Produkte anzeigen

Wenn Sie Kosmetikprodukte nach Deutschland importieren und auf den europäischen Markt bringen, müssen Sie dies ebenfalls anzeigen und der zuständigen Behörde vor dem erstmaligen Import den Einfuhrort melden.

Verantwortliche Person, Anzeigepflicht und Beauftragung

Wenn Sie als Unternehmer planen, kosmetische Produkte in Europa zu vermarkten, muss eine sogenannte "verantwortliche Person" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 benannt werden. Die verantwortliche Person ist eine innerhalb der EU ansässige natürliche oder juristische Person, zum Beispiel der Hersteller, Importeur oder Händler. Sie gewährleistet für jedes in den Handel gebrachte kosmetische Produkt die Einhaltung der in der EU-KosmetikV aufgeführten Verpflichtungen.

Die Anzeigepflicht gilt auch für Personen oder Firmen, die keine "verantwortliche Person" sind, die also nicht in der EU ansässig sind und auf den Produkten nicht namentlich genannt werden, wie etwa Lohnhersteller. Sie können die Anzeigeverpflichtungen per schriftlichem Mandat (Vollmacht) auf einen Beauftragten (Vertreter) übertragen. Der Beauftragte muss in der EU ansässig sein. Er muss das Mandat schriftlich bestätigen und kommt den in der EU-KosmetikV aufgeführten Verpflichtungen nach.

Zuständige Stelle

die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde

Voraussetzungen

Sie oder Ihr Unternehmen stellen kosmetische Produkte her, importieren kosmetische Produkte nach Deutschland oder bringen Sie in der EU in den Handel.

Verfahrensablauf

  • Als verantwortliche Person (Hersteller, Importeur oder Händler) zeigen Sie der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde den Ort der Herstellung vor dem Inverkehrbringen bzw. den Einfuhrort vor dem erstmaligen Import an.
  • Sie übermitteln die Produktinformationsdatei (PID) der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde oder geben Sie ihr auf anderem Wege zur Kenntnis.

Bitte nutzen Sie den Onlinedienst. Mit dem Onlinedienst können Sie:

  • die Aufnahme der Produktion eines Kosmetikprodukts,
  • das Inverkehrbringen eines Kosmetikprodukts und
  • den Erstimport eines Kosmetikprodukts in die EU bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde anzeigen.

Hinweis: Als verantwortliche Person sind Sie darüber hinaus verpflichtet, das kosmetische Mittel vor dem Inverkehrbringen beim zentralen europäischen Meldeportal CPNP (Cosmetic Products Notification Portal) mit dessen Rezeptur zu notifizieren.

Erforderliche Unterlagen

  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Mandat des Beauftragten
  • Produktinformationsdatei (PID) beziehungsweise Produktsicherheitsbericht

Frist/Dauer

Bitte beachten Sie, dass Sie die Herstellung vor Beginn der Produktion und den Import vor der erstmaligen Einfuhr anzeigen müssen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 27.03.2024

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