Straßenverzeichnis, Einsicht oder Auszug beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Die Straßenverzeichnisse des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr (LASuV) sind — wie die kommunalen Bestandsverzeichnisse — öffentliche Verzeichnisse, in die alle öffentlichen Straßen mit ihrer Zweckbestimmung eingetragen sind. Die Verzeichnisse müssen auf aktuellem Stand gehalten werden.
Straßenverzeichnisse werden beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) geführt. Das LASuV führt im Einzelnen folgende Verzeichnisse:
- Bundesstraßen
- Staatsstraßen
- Kreisstraßen
- Radschnellverbindungen
Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann das entsprechende Straßenverzeichnis einsehen und einfache oder beglaubigte Auszüge erhalten. Dies gilt sowohl für natürliche Personen (Bürgerinnen und Bürger) als auch juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen oder andere Straßenbaubehörden).
Je nach Bedarf und Anliegen wird die Auskunft aus dem Verzeichnis als einfache Textauskunft, als Lageplan oder als Auszug aus dem Verzeichnis übermittelt. Eine Auskunft kann für eine Straße mit einem oder mehreren Straßenabschnitten beantragt werden. Im Antrag muss eindeutig benannt werden, für welchen Straßenabschnitt die Auskunft benötigt wird.
Zuständige Stelle
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV)
Voraussetzungen
Sie sind auskunftsberechtigt, das heißt, Sie können ein berechtigtes Interesse an der Einsicht/ an einem Auszug aus dem Straßenverzeichnis nachweisen.
Verfahrensablauf
Sie beantragen
- die Einsicht in das Verzeichnis oder
- einen einfachen Auszug aus dem Verzeichnis oder
- einen beglaubigten Auszug aus dem Verzeichnis.
Das LASuV entspricht dem Antrag, wenn Sie das berechtigte Interesse nachgewiesen haben und gewährt die Einsicht oder erstellt und übermittelt einen Auszug aus dem Verzeichnis.
Sollte das LASuV Ihren Antrag ablehnen, so muss sie dies Ihnen gegenüber begründen.
Onlinedienst
Zur Beantragung können Sie den Onlinedienst nutzen.
Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an. Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Erforderliche Unterlagen
- Gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis Ihres berechtigten Interesses
- Wenn Sie den Antrag in Vertretung stellen: Vollmacht des Auskunftsberechtigten
Frist/Dauer
keine
Kosten
Für die Einsicht bzw. Auskunft (einfacher oder beglaubigter Auszug) aus dem Verzeichnis fallen entsprechende Gebühren an.
Rechtsgrundlage
- § 4 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)
- § 8 Abs. 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (StraBeVerzVO)
- Örtliche Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung)
Freigabevermerk
Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 21.03.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.