Zulassung als Gelbfieberimpfstelle beantragen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Gelbfieberimpfstoff verimpfen wollen, benötigen Sie dazu eine Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Wenn Sie eine eigene Praxis oder Niederlassung besitzen oder eine öffentliche Stelle sind und bereits Impfungen anbieten und auch die Gelbfieberimpfung in Ihren Katalog aufnehmen möchten, ist es notwendig, einen Antrag auf Zulassung als Gelbfieberimpfstelle zu stellen.
Voraussetzungen
Die antragstellende Person muss:
- die Zusatzbezeichnung Tropenmedizin oder reisemedizinische Basisqualifikation oder klinische Arbeit vorweisen können,
- eine oder mehrere Vertretungen vorweisen,
- approbierter Arzt / Ärztin sein,
- regelmäßige Fortbildungen besucht haben und dies auch weiterhin tun (Bereich Vakzinologie und Reiseimpfungen),
- entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Impfung vorhalten,
- entsprechende Kühlmöglichkeiten für den Impfstoff vorhalten
Verfahrensablauf
- Die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und nimmt bei weiterem Informations- /Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf.
- Sind alle Unterlagen geprüft und alle Zulassungskriterien erfüllt, wird mit Ihnen zusammen mit der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen und des zuständigen Gesundheitsamtes ein Termin für die Begehung Ihrer Impfstelle vereinbart.
- Sind nach der Begehung alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid als zugelassene Gelbfieberimpfstelle zu.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über Zusatzbezeichnung Tropenmedizin oder reisemedizinische Basisqualifikation oder über klinische Arbeit
- Nachweis Institutscharakter (Benennung Vertretung(en))
- beglaubigte Kopie der Approbation als Arzt / Ärztin
- Nachweis von Fortbildungsteilnahmen
- Bestätigung, dass weiterhin Fortbildungen besucht werden
- Bestätigung, dass entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtung für die Impfung vorhanden sind
- Bestätigung, dass Impfstoff vorschriftsmäßig (+2 °C bis +8 °C) gelagert wird und Fachinformationen und Gebrauchsinformationen beachtet werden.
Frist/Dauer
für den Antrag: keine
Eingereichte Nachweise über Fortbildungen dürfen nicht älter als 2 Jahre sein.
Nach Zulassung müssen aller 3 Jahre neue Fortbildungsnachweise eingesendet werden.
Kosten
von EUR 200,00 bis EUR 350,00
Hinweis: Landkreise und Kreisfreie Städte sind nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz gebührenbefreit.
Rechtsgrundlage
- § 7 Absatz 1 Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGVDG)
- in Verbindung mit Anlage 6 Absatz 2 und Anlage 7 Absatz 2 Buchstabe f Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV)
- § 12 Absatz 1 Nummer 3 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)
- § 2, 3 Absatz 2, 4 Absatz 2 und 5, § 9 Absatz 1 Ziffer 1 SächsVwKG
- in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG).
- in Verbindung mit Ziffer II Nummer 2 VwV Kostenfestlegung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 22.05.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.