Zulassung als Gelbfieberimpfstelle beantragen / Änderung zugelassener Gelbfieberimpfstellen mitteilen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Gelbfieberimpfstoff verimpfen wollen, benötigen Sie dazu eine Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Wenn Sie eine eigene Praxis oder Niederlassung besitzen oder eine öffentliche Stelle sind und bereits Impfungen anbieten und auch die Gelbfieberimpfung in Ihren Katalog aufnehmen möchten, ist es notwendig, einen Antrag auf Zulassung als Gelbfieberimpfstelle zu stellen.
Als bestehende Gelbfieberimpfstelle sind Sie verpflichtet, der zuständigen Stelle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle maßgeblich sind. Das betrifft insbesondere die Änderung der Leitung sowie der Vertretung und eine Abweichung von der Anschrift der Impfstelle.
Die Mitteilungspflicht tritt nach Kenntnisnahme der Änderung in Kraft und ist unverzüglich zu melden.
Zusätzlich ist dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ein Nachweis über die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen auf dem Gebiet der Tropen- und Reisemedizin und Schutzimpfungen für die Dauer der Zulassung in regelmäßigen Abständen – mindestens aller drei Jahre – vorzulegen.
Zuständige Stelle
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Voraussetzungen
Die antragstellende Person muss:
- die Zusatzbezeichnung Tropenmedizin oder reisemedizinische Basisqualifikation oder klinische Arbeit vorweisen können,
- eine oder mehrere Vertretungen vorweisen,
- approbierter Arzt oder approbierte Ärztin sein,
- regelmäßig Fortbildungen besucht haben und dies auch weiterhin tun (Bereich Vakzinologie und Reiseimpfungen),
- entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Impfung vorhalten,
- entsprechende Kühlmöglichkeiten für den Impfstoff vorhalten.
Verfahrensablauf
Die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle beantragen Sie online bei der zuständigen Stelle (siehe –> Onlineantrag / Antrag auf Erstzulassung).
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und nimmt bei weiterem Informations- oder Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf.
- Sind alle Unterlagen geprüft und alle Zulassungskriterien erfüllt, wird mit Ihnen, der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen und dem zuständigen Gesundheitsamt ein Termin für die Begehung Ihrer Impfstelle vereinbart.
- Sind nach der Begehung alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid als zugelassene Gelbfieberimpfstelle zu.
Die Änderungen der Gelbfieberimpfstelle melden Sie online bei der zuständigen Stelle (siehe –> Onlineantrag / Änderungsantrag).
- Änderungen der Erreichbarkeit, der Vertretungspersonen oder sonstige Nachweise werden entgegengenommen. Bei weiterem Informations- oder Klärungsbedarf wird mit Ihnen Kontakt aufgenommen.
- Änderungen der Leitungsperson oder der Anschrift der Impfstelle haben eine Neuzulassung zur Folge.
- Änderungen der Anschrift der Impfstelle haben eine erneute Vor-Ort- Begehung zur Folge.
Erforderliche Unterlagen
Erstzulassung
- Nachweis über Zusatzbezeichnung Tropenmedizin oder reisemedizinische Basisqualifikation oder über klinische Arbeit
- Nachweis Institutscharakter (Benennung Vertretung(en))
- beglaubigte Kopie der Approbation als Arzt oder Ärztin
- Nachweis von Fortbildungsteilnahmen
- Bestätigung, dass weiterhin Fortbildungen besucht werden
- Bestätigung, dass entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtung für die Impfung vorhanden sind
- Bestätigung, dass Impfstoff vorschriftsmäßig (+2 °C bis +8 °C) gelagert wird und Fachinformationen und Gebrauchsinformationen beachtet werden.
Änderungen
- In Abhängig von der vorzunehmenden Änderung bzw. Einreichung
Frist/Dauer
- für den Antrag: keine
- Eingereichte Nachweise über Fortbildungen dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.
- Nach Zulassung müssen aller drei Jahre neue Fortbildungsnachweise eingesendet werden.
Kosten
- Erstzulassung: von EUR 200,00 bis EUR 350,00
- Änderungen: keine
Hinweis: Landkreise und kreisfreie Städte sind nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz gebührenbefreit.
Rechtsgrundlage
- § 7 Absatz 1 Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGVDG)
- in Verbindung mit Anlage 6 Absatz 2 und Anlage 7 Absatz 2 Buchstabe f Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV)
- § 12 Absatz 1 Nummer 3 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)
- § 2, 3 Absatz 2, 4 Absatz 2 und 5, § 9 Absatz 1 Ziffer 1 SächsVwKG
- in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG).
- in Verbindung mit Ziffer II Nummer 2 VwV Kostenfestlegung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 06.07.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.