Skip to content

Zulassung als Gelbfieberimpfstelle beantragen / Änderung zugelassener Gelbfieberimpfstellen mitteilen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Gelbfieberimpfstoff verimpfen wollen, benötigen Sie dazu eine Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Wenn Sie eine eigene Praxis oder Niederlassung besitzen oder eine öffentliche Stelle sind und bereits Impfungen anbieten und auch die Gelbfieberimpfung in Ihren Katalog aufnehmen möchten, ist es notwendig, einen Antrag auf Zulassung als Gelbfieberimpfstelle zu stellen.

Als bestehende Gelbfieberimpfstelle sind Sie verpflichtet, der zuständigen Stelle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle maßgeblich sind. Das betrifft insbesondere die Änderung der Leitung sowie der Vertretung und eine Abweichung von der Anschrift der Impfstelle.

Die Mitteilungspflicht tritt nach Kenntnisnahme der Änderung in Kraft und ist unverzüglich zu melden.

Zusätzlich ist dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ein Nachweis über die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen auf dem Gebiet der Tropen- und Reisemedizin und Schutzimpfungen für die Dauer der Zulassung in regelmäßigen Abständen – mindestens aller drei Jahre – vorzulegen.

Zuständige Stelle

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Voraussetzungen

Die antragstellende Person muss:

  • die Zusatzbezeichnung Tropenmedizin oder reisemedizinische Basisqualifikation oder klinische Arbeit vorweisen können,
  • eine oder mehrere Vertretungen vorweisen,
  • approbierter Arzt oder approbierte Ärztin sein,
  • regelmäßig Fortbildungen besucht haben und dies auch weiterhin tun (Bereich Vakzinologie und Reiseimpfungen),
  • entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Impfung vorhalten,
  • entsprechende Kühlmöglichkeiten für den Impfstoff vorhalten.

Verfahrensablauf

Die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle beantragen Sie online bei der zuständigen Stelle (siehe –> Onlineantrag / Antrag auf Erstzulassung).

  • Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und nimmt bei weiterem Informations- oder Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf.
  • Sind alle Unterlagen geprüft und alle Zulassungskriterien erfüllt, wird mit Ihnen, der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen und dem zuständigen Gesundheitsamt ein Termin für die Begehung Ihrer Impfstelle vereinbart.
  • Sind nach der Begehung alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid als zugelassene Gelbfieberimpfstelle zu.

Die Änderungen der Gelbfieberimpfstelle melden Sie online bei der zuständigen Stelle (siehe –> Onlineantrag / Änderungsantrag).

  • Änderungen der Erreichbarkeit, der Vertretungspersonen oder sonstige Nachweise werden entgegengenommen. Bei weiterem Informations- oder Klärungsbedarf wird mit Ihnen Kontakt aufgenommen.
  • Änderungen der Leitungsperson oder der Anschrift der Impfstelle haben eine Neuzulassung zur Folge.
  • Änderungen der Anschrift der Impfstelle haben eine erneute Vor-Ort- Begehung zur Folge.

Erforderliche Unterlagen

Erstzulassung

  • Nachweis über Zusatzbezeichnung Tropenmedizin oder reisemedizinische Basisqualifikation oder über klinische Arbeit
  • Nachweis Institutscharakter (Benennung Vertretung(en))
  • beglaubigte Kopie der Approbation als Arzt oder Ärztin
  • Nachweis von Fortbildungsteilnahmen
  • Bestätigung, dass weiterhin Fortbildungen besucht werden
  • Bestätigung, dass entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtung für die Impfung vorhanden sind
  • Bestätigung, dass Impfstoff vorschriftsmäßig (+2 °C bis +8 °C) gelagert wird und Fachinformationen und Gebrauchsinformationen beachtet werden.

Änderungen

  • In Abhängig von der vorzunehmenden Änderung bzw. Einreichung

Frist/Dauer

  • für den Antrag: keine
  • Eingereichte Nachweise über Fortbildungen dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.
  • Nach Zulassung müssen aller drei Jahre neue Fortbildungsnachweise eingesendet werden.

Kosten

  • Erstzulassung: von EUR 200,00 bis EUR 350,00
  • Änderungen: keine

Hinweis: Landkreise und kreisfreie Städte sind nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz gebührenbefreit.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 06.07.2026

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):