Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen allgemein- und berufsbildender Einrichtungen für Wirtschaftsberufe ausstellen lassen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Bescheinigung für das Finanzamt zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21a) b) Umsatzsteuergesetz (UStG) beantragen
Nach dem Umsatzsteuergesetz sind unter anderem die Umsätze steuerfrei:
- die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer
- allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten
HINWEIS ZUR ZUSTÄNDIGKEIT
Im Freistaat Sachsen erteilen Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung für berufsbildende Einrichtungen:
Landesdirektion Sachsen
- für berufsbildende Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr liegen oder auf einen Beruf oder eine Prüfung in der gewerblichen Wirtschaft vorbereiten,
- für berufsbildende Einrichtungen, die auf einen Beruf oder eine Prüfung im Bereich der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen oder sozialpflegerischen Berufe vorbereiten,
- für Privatschulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen
Sächsische Bildungsagentur
- für Schulen, die auf einen Beruf im Bereich bildende Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz vorbereiten sowie für freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
- für berufsbildende land- und hauswirtschaftliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder auf einen Beruf oder eine Prüfung im Bereich der Land- und Hauswirtschaft vorbereiten
Staatsbetrieb Sachsenforst
- für berufsbildende forstliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder auf einen Beruf oder eine Prüfung im forstlichen Bereich vorbereiten
Sächsische Staatsministerien
- für Hochschulen und die Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen,
- für berufsbildende Einrichtungen, die auf eine vom Staatsministerium der Justiz durchgeführte Prüfung vorbereiten,
- für berufsbildende Einrichtungen, die auf einen Beruf oder eine Prüfung im Bereich der steuerberatenden Berufe vorbereiten
- für Fort- und Weiterbildungseinrichtungen ebenso gültig.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 31
Voraussetzungen
Diese entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Merkblatt (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
Verfahrensablauf
- Stellen Sie Ihren Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung für berufsbildende Einrichtungen mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle. Für die Zusendung per E-Mail benötigen Sie eine elektronische Signatur.
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und stellt gegebenenfalls Nachforderungen zur Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Umsatzsteuerbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.
Hinweis: Die jeweiligen konkreten Ansprechpersonen der zuständigen Stelle entnehmen Sie bitte dem Merkblatt (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
Erforderliche Unterlagen
Diese entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Merkblatt (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
Frist/Dauer
keine
Kosten
Gebührenrahmen: EUR 10,00 bis EUR 615,00
Rechtsgrundlage
- § 4 Nummer 21a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung (SächsUStZuVO)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Lfd. Nr. 86 – Steuerrecht, Tarifstelle 3
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 04.09.2024
Zuständige Dienststelle
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