Feuerwerk (gewerblich) anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Der Inhaber* einer Erlaubnisurkunde oder eines behördlichen Befähigungsscheines hat ein beabsichtigtes Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
- der Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12. bzw.
- der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 oder T2: ganzjährig
der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Darüber hinaus muss die Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen in Anwesenheit von Besuchern der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Achtung! Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist grundsätzlich verboten.
Keine Anzeigepflicht besteht bei der Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Ordnungsamt / Kreispolizeibehörde
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Sie zeigen das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände oder die Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen in Anwesenheit von Besuchern der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde an und/oder beantragen eine Ausnahme von der Anzeigefrist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Anzeigefrist verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.
Ihre Anzeige können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).
Online-Antrag
- Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
- Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
- Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden Ihre Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
- Sofern ein Anzeigeformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
- Reichen Sie die ausgefüllte und unterschriebene Anzeige oder das formlose Schreiben mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.
- Die Behörde prüft die Anzeige und bestätigt dessen Eingang.
Bestätigung des Eingangs
- Die Behörde prüft die Anzeige und bestätigt dessen Eingang.
Erforderliche Unterlagen
- Erlaubnisurkunde
- behördlicher Befähigungsschein
- aktueller Lageplan
- bereits vorhandene Genehmigung beteiligter Behörden
Frist/Dauer
Anzeigefrist:
- zwei Wochen bzw.
- vier Wochen (bei einem Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind)
vor geplantem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
Kosten
- grundsätzlich: keine
Achtung! Für den Verzicht auf die Einhaltung der Anzeigefrist zum Abbrennen von Feuerwerken durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber fallen Gebühren in Höhe von EUR 30,00 bis EUR 150,00 an.
Rechtsgrundlage
- §§ 7, 20 und 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
- § 23 Abs. 3 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- § 1 Abs. 1 Satz 3 Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (SächsArbSchZuVO) i.V.m. mit der Anlage, Abschnitt D, Verzeichnis Lfd. Nr. 4.2.1
- Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Lfd. Nr. 84, Tarifstellen 1.20
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 08.05.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.