Assistenzhund anerkennen lassen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als Mensch mit Behinderung mit Ihrem Assistenzhund öffentliche Einrichtungen betreten möchten, benötigen Sie einen Ausweis oder ein Kennzeichen für den Hund. Voraussetzung für beides ist in bestimmten Fällen eine Anerkennung durch die zuständige Landesstelle.
Assistenzhunde sind speziell ausgebildete und geprüfte Hunde, die Menschen mit einer Behinderung im Alltag begleiten. Assistenzhunde können auf unterschiedliche Weise Hilfe leisten:
- Bei Menschen mit Sehbeeinträchtigung: ein Blindenführhund
- Bei Menschen mit Hörbeeinträchtigung: ein Signalassistenzhund
- Bei Menschen mit beeinträchtigter Wahrnehmung, Stoffwechselstörungen oder Anfallserkrankungen: ein Warn- und Anzeige-Assistenzhund
- Bei Menschen mit motorischer Beeinträchtigung: ein Mobilitätsassistenzhund
- Bei psychosozialen Beeinträchtigungen (PSB): ein PSB-Assistenzhund
Die aus Mensch und Hund bestehende Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft darf zusammen öffentliche oder private Einrichtungen sowieAnlagen betreten, die für die allgemeine Benutzung zugänglich sind. Gegenüber Eigentümern, Besitzer und Betreibern von Einrichtungen oder Anlagen muss die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nachgewiesen werden:
- Für den Besitzer des Hundes: der Ausweis beziehungsweise das Zertifikat über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft.
- Für den begleitenden Assistenzhund: Kennzeichnung durch ein vorgegebenes Abzeichen
Ausnahme: Dem Assistenzhund darf der Zutritt nur verwehrt werden, wenn damit eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung der Einrichtung oder Anlage verbunden wäre. Eine unberechtigte Verweigerung würde Menschen mit Behinderungen benachteiligen und gegen das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verstoßen.
Anerkennung von Assistenzhunden durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS)
erstmalige Anerkennung:
- Im Freistaats Sachsen ist bis zum 31.12.2025 das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) die zuständige Stelle für die erstmalige Anerkennung von Assistenzhunden.
- Bis zum 31.12.2025 kann auch beantragt werden, einen Assistenzhund erstmalig anzuerkennen, der als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich durch einen Reha-Träger gewährt worden ist.
Anerkennung bereits ausgebildeter Hunde:
- Bei bereits ausgebildeten und bis zum 30.06.2024 geprüften Assistenzhunden ist keine Zertifizierung durch Prüfer nach der Assistenzhundeverordnung (AHundV) vorgesehen. Stattdessen ist eine Anerkennung mittels Bescheid von der landesrechtlich zuständigen Behörde nötig, um den Ausweis und das Abzeichen erhalten zu können.
- Wenn der Assistenzhund nach ausländischem Recht ausgebildet und geprüft worden ist oder wenn er als Hilfsmittel von der Krankenkasse bewilligt wird, insbesondere als Blindenführhund, kann ebenfalls ein Antrag auf Anerkennung beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt gestellt werden.
Verlängerung
Wenn der anerkannte Assistenzhund das 10. Lebensjahr vollendet hat, kann die Anerkennung auf Antrag noch zweimal um 12 Monate verlängert werden, wenn der Hund noch gesund ist.
Zuständige Stelle
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Referat 43
Voraussetzungen
- Ihre Behinderung wurde in geeigneter Weise nachgewiesen
- Ihr Assistenzhund hat nach einer Ausbildung eine qualifizierte Prüfung abgelegt
- Den Bewilligungsbescheid, wenn der Assistenzhund von einer Krankenkasse oder einem anderen Rehabilitationsträger als Hilfsmittel gewährt worden ist
Verfahrensablauf
- Die Anerkennung eines Assistenzhundes beantragen Sie mit dem elektronischen Antragsformular (siehe –> Formulare und weitere Angebote) oder mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle.
- Bitte fügen Sie dem Antrag die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Informationen bei.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und nimmt bei weiterem Informations- /Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Behinderung (Kopie des Schwerbehindertenausweises, des Feststellungbescheids oder eines ärztlichen Attests) oder Nachweis der Bewilligung des Assistenzhundes als Hilfsmittel durch die Gesetzliche Krankenkasse
- Nachweis zum Zeitraum der Ausbildung des Assistenzhundes
- Nachweis der Prüfung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
- Angaben zum Hund (Name, Geburtstag, Nummer des Mikrochips)
- Lichtbild des Menschen mit Behinderungen
- Lichtbild des Assistenzhundes (seitlich stehend oder liegend)
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 12e Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) – Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde
- §§ 21 ff. Assistenzhundeverordnung (AHundV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 04.06.2024
Zuständige Dienststelle
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