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Wiederaufforstung, Frist verlängern

Allgemeine Informationen

Wenn die Wiederaufforstung innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren nicht zumutbar ist, können Sie bei der Forstbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Frist stellen.

Als Waldbesitzer sind Sie verpflichtet, kahlgeschlagene oder stark verlichtete Waldflächen innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Im Rahmen der gesetzlichen Pflicht zur Wiederaufforstung haben Sie außerdem dafür zu sorgen, die Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß zu schützen und zu pflegen.

Zuständige Stelle

Untere Fostbehörde beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung

Voraussetzungen

Die Wiederaufforstung ist innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren nicht zumutbar.

Antragsberechtige

natürliche oder juristische Personen (Unternehmen) als

  • alleinige Eigentümer des Waldstückes oder
  • von Eigentümern oder Eigentümergemeinschaften bevollmächtigte Personen

Verfahrensablauf

Ihren Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).

Onlineantragdienst

  • Wenn die zuständige Untere Forstbehörde einen Onlinedienst anbietet, nutzen Sie bitte diesen (siehe –> Onlineantrag). Folgen Sie dem blau unterlegten LInk "Fristverlängerung beantragen". Für die Online-Beantragung benötigen Sie bzw. Ihre Organisation ein Amt24-Servicekonto. Unter "kostenlos registrieren" können Sie in Anmededialog ein Servicekonto einrichten.
  • Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
    • als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID – Anmeldung mit Benutzername und Passwort ausreichend
    • als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)
  • Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
  • Wenn Sie Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine elektronische EingangsbestätigungBestätigung der Übermittlung Ihrer Antragsdaten und eine Antragskopie in das Postfach Ihres Servicekontos.

Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.

Schriftlicher Antrag

Ein schriftlicher Antrag ist formlos möglich.Sie können die Fristverlängerung alternativ auch schriftlich beantragen. Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit ggf. vorhandenen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.Reichen Sie mit Ihrem Antrag Kopien aller erforderlichen Unterlagen ein.

Prüfung und Bescheid

  • Anhand Ihrer Angaben prüft die zuständige Forstbehörde die Zumutbarkeit der Fristwahrung und ob die Notwendigkeit einer Fristverlängerung ausreichend begründet ist.
  • Eine Entscheidung erfolgt mit Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis zum Eigentum oder Nutzungsberechtigung
  • Vollmacht
  • Grundbuchblatt oder Pachtvertrag
  • Lageplan
  • Begründung für den Antrag auf Verlängerung

Weitere Details entnehmen Sie dem Online-Antrag oder weiteren bereitgestellten Unterlagen.

Frist/Dauer

Antragstellung: vor Ablauf der gesetzlichen Frist von 3 Jahren

Hinweis: Ddie nicht fristgemäße Aufforstung erfüllt den Tatbestand einer besonderen Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 6 SächsWaldG erfüllt.

 

Kosten

Verlängerung der Wiederaufforstungspflicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG: EUR 75,00keine

 

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und LandwirtschaftSächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 09.07.2026Staatsbetreib Sachsenforst

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