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Wiederaufforstung, Frist verlängern

Allgemeine Informationen

Als Waldbesitzer sind Sie verpflichtet, kahlgeschlagene oder stark verlichtete Waldflächen innerhalb von 3 Jahren wieder aufzuforsten. Im Rahmen der gesetzlichen Pflicht zur Wiederaufforstung sind Sie zudem verpflichtet, die Kutluren und Naturverjünungen rechtzeitig und sachgemeäß zu schützen und zu pflegen.

Wenn die Wiederaufforstung innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren nicht zumutbar ist, können Sie bei der Forstbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Frist stellen.

Zuständige Stelle

Untere Fostbehörde des Landkreises/ der kreisfreien Stadt

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Onlinedienst

  • Wenn die zuständige Untere Forstbehörde einen Onlinedienst anbietet, können Sie diesen nutzen. Folgen Sie dem blau unterlegten LInk "Fristverlängerung beantragen". Für die Online-Beantragung benötigen Sie bzw. Ihre Organisation ein Amt24-Servicekonto. Unter "kostenlos registrieren" können Sie in Anmededialog ein Servicekonto einrichten.
  • Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
  • Wenn Sie Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung der Übermittlung Ihrer Antragsdaten und eine Antragskopie in das Postfach Ihres Servicekontos.

Schriftlicher Antrag

Sie können die Fristverlängerung alternativ auch schriftlich beantragen. Reichen Sie mit Ihrem Antrag Kopien aller erforderlichen Unterlagen ein.

Erforderliche Unterlagen

  • Grundbuchblatt oder Pachtvertrag
  • Lageplan
  • Begründung für den Antrag auf Verlängerung

Frist/Dauer

Den Antrag auf Fristverlängerung müssen Sie vor dem Ablauf der gesetzlichen Frist von 3 Jahren stellen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 20 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SaechsWaldG)

Freigabevermerk

vorläufig freigegegen durch die Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 27.05.2024

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