Wiederaufforstung, Frist verlängern
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn die Wiederaufforstung innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren nicht zumutbar ist, können Sie bei der Forstbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Frist stellen.
Als Waldbesitzer sind Sie verpflichtet, kahlgeschlagene oder stark verlichtete Waldflächen innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Im Rahmen der gesetzlichen Pflicht zur Wiederaufforstung haben Sie außerdem dafür zu sorgen, die Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß zu schützen und zu pflegen.
Zuständige Stelle
Untere Fostbehörde beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Die Wiederaufforstung ist innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren nicht zumutbar.
Verfahrensablauf
Onlinedienst
- Wenn die zuständige Untere Forstbehörde einen Onlinedienst anbietet, nutzen Sie bitte diesen. Folgen Sie dem blau unterlegten LInk "Fristverlängerung beantragen". Für die Online-Beantragung benötigen Sie bzw. Ihre Organisation ein Amt24-Servicekonto. Unter "kostenlos registrieren" können Sie in Anmededialog ein Servicekonto einrichten.
- Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Wenn Sie Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung der Übermittlung Ihrer Antragsdaten und eine Antragskopie in das Postfach Ihres Servicekontos.
Schriftlicher Antrag
Sie können die Fristverlängerung alternativ auch schriftlich beantragen. Reichen Sie mit Ihrem Antrag Kopien aller erforderlichen Unterlagen ein.
Erforderliche Unterlagen
- Grundbuchblatt oder Pachtvertrag
- Lageplan
- Begründung für den Antrag auf Verlängerung
Frist/Dauer
Antragstellung: vor Ablauf der gesetzlichen Frist von 3 Jahren
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
§ 20 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 27.05.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.