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Aquakultur, Betrieb beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen Aquakulturbetrieb betreiben wollen, müssen Sie diesen von der zuständigen Stelle genehmigen lassen.

Als Aquakultur gilt die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion der Organismen über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus. Sie umfasst Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert (ohne Fütterung aufbewahrt) werden.

Genehmigung eines Betriebes

Das Halten, Hältern (Aufbewahren), Verbringen, Abgeben und Verwerten von lebenden oder toten Fischen in einem

  • Aquakulturbetrieb, der Satzfische produziert oder Speisefische in größeren Mengen (auch überregional) abgibt,
  • Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden,
  • Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum

bedarf - unabhängig ob Sie dies im Haupterwerb, Neben- oder Zuerwerb oder privat als Hobby betreiben - der Genehmigung durch die zuständige untere Tierschutzbehörde.

Registrierung (Anzeige) eines Betriebes

Das Halten, Verbringen, Abgeben und Verwerten von lebenden oder toten Fischen in

  • anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, in denen Fische gehalten werden, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen (z.B. zoologische Einrichtungen),
  • Angelteichen,
  • Aquakulturbetrieben, die Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den
    menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, in den Verkehr bringen,

bedarf hingegen lediglich einer Registrierung (Anzeige).

Hinweis: Von der Registrierungs- und Genehmigungspflicht sind befreit:

  • Fische, die ausschließlich nicht gewerblich zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden,
  • wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet
    werden,
  • Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder
    des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, sofern
    • keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Gewässern besteht,
    • eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern in natürliche Gewässer dem Stand der Technik entsprechend vermeidet.

Zuständige Stelle

untere Tierschutzbehörde (Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt)

Verfahrensablauf

Ihre Anzeige, beziehungsweise ihren Antrag können Sie je nach Regelung der zuständigen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).

Online Antrag

    • Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenloses Servicekonto registrieren" ein.
    • Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
    • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden Ihre Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
    • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
    • Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.

Schriftlicher Antrag

    • Sofern ein Anzeigeformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
    • Reichen Sie die ausgefüllte und unterschriebene Anzeige oder das formlose Schreiben mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.
    • Die Behörde prüft die Anzeige und bestätigt dessen Eingang.

Bestätigung des Eingangs

  • Nach dem Eingang des Genehmigungsantrages beziehungsweise der Registrierungsanzeige wird von der zustän- digen Behörde eine zwölfstellige Registriernummer erteilt. Der angezeigte bzw. genehmigte Betrieb wird in einem Register erfasst. Der Betrieb erhält eine Eingangsbestätigung mit der vergebenen Re- gistriernummer sowie im Falle eines Genehmigungsantrages die Genehmigung.

Erteilung der Genehmigung

Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung auf Antrag, soweit sichergestellt ist, dass

  • durch geeignete Maßnahmen keine Seuchenerreger übertragen werden können,
  • die sonstigen Pflichten nach den §§ 7 und 8 erfüllt werden,
  • der Betrieb über eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage verfügt, die die Abtötung von Seuchen-
    erregern gewährleistet, oder die Abwässer einer anderen Behandlung unterzogen werden, die ge
    währleistet, dass keine Seuchenerreger übertragen werden.


Achtung! Die Genehmigung kann – auch nachträglich – mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um das Einhalten oder das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Durch Auflagen können insbesondere bestimmte Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung des Betriebes angeordnet werden. Entfallen die Genehmigungsvoraussetzungen nachträglich, kann die Genehmigung widerrufen oder das Ruhen der Genehmigung angeordnet werden.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

  • Für Anzeige zur Registrierung einer Fischhaltung gemäß § 6 Abs. 1 FischSeuchV 2008: keine.
  • Für die Erteilung einer Genehmigung eines Aquakultur- oder Fischverarbeitungsbetriebes gemäß § 3 FischSeuchV 2008: Gebühren variieren nach Größe, Anfahrtsweg, Risikoeinstufung des Betriebes durch das Veterinäramt

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 08.05.2024

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