Aquakultur, Betrieb beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie einen Aquakulturbetrieb betreiben wollen, müssen Sie diesen von der zuständigen Stelle genehmigen lassen.
Als Aquakultur gilt die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion der Organismen über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus. Sie umfasst Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert (ohne Fütterung aufbewahrt) werden.
Genehmigung eines Betriebes
Das Halten, Hältern (Aufbewahren), Verbringen, Abgeben und Verwerten von lebenden oder toten Fischen in einem
- Aquakulturbetrieb, der Satzfische produziert oder Speisefische in größeren Mengen (auch überregional) abgibt,
- Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden,
- Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum
bedarf - unabhängig ob Sie dies im Haupterwerb, Neben- oder Zuerwerb oder privat als Hobby betreiben - der Genehmigung durch die zuständige untere Tierschutzbehörde.
Registrierung (Anzeige) eines Betriebes
Das Halten, Verbringen, Abgeben und Verwerten von lebenden oder toten Fischen in
- anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, in denen Fische gehalten werden, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen (z.B. zoologische Einrichtungen),
- Angelteichen,
- Aquakulturbetrieben, die Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den
menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, in den Verkehr bringen,
bedarf hingegen lediglich einer Registrierung (Anzeige).
Hinweis: Von der Registrierungs- und Genehmigungspflicht sind befreit:
- Fische, die ausschließlich nicht gewerblich zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden,
- wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet
werden, - Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder
des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, sofern- keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Gewässern besteht,
- eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern in natürliche Gewässer dem Stand der Technik entsprechend vermeidet.
Zuständige Stelle
untere Tierschutzbehörde (Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt)
Verfahrensablauf
Ihre Anzeige, beziehungsweise ihren Antrag können Sie je nach Regelung der zuständigen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).
Online Antrag
- Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenloses Servicekonto registrieren" ein.
- Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
- Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden Ihre Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
- Sofern ein Anzeigeformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
- Reichen Sie die ausgefüllte und unterschriebene Anzeige oder das formlose Schreiben mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.
- Die Behörde prüft die Anzeige und bestätigt dessen Eingang.
Bestätigung des Eingangs
- Nach dem Eingang des Genehmigungsantrages beziehungsweise der Registrierungsanzeige wird von der zustän- digen Behörde eine zwölfstellige Registriernummer erteilt. Der angezeigte bzw. genehmigte Betrieb wird in einem Register erfasst. Der Betrieb erhält eine Eingangsbestätigung mit der vergebenen Re- gistriernummer sowie im Falle eines Genehmigungsantrages die Genehmigung.
Erteilung der Genehmigung
Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung auf Antrag, soweit sichergestellt ist, dass
- durch geeignete Maßnahmen keine Seuchenerreger übertragen werden können,
- die sonstigen Pflichten nach den §§ 7 und 8 erfüllt werden,
- der Betrieb über eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage verfügt, die die Abtötung von Seuchen-
erregern gewährleistet, oder die Abwässer einer anderen Behandlung unterzogen werden, die ge
währleistet, dass keine Seuchenerreger übertragen werden.
Achtung! Die Genehmigung kann – auch nachträglich – mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um das Einhalten oder das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Durch Auflagen können insbesondere bestimmte Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung des Betriebes angeordnet werden. Entfallen die Genehmigungsvoraussetzungen nachträglich, kann die Genehmigung widerrufen oder das Ruhen der Genehmigung angeordnet werden.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
- Für Anzeige zur Registrierung einer Fischhaltung gemäß § 6 Abs. 1 FischSeuchV 2008: keine.
- Für die Erteilung einer Genehmigung eines Aquakultur- oder Fischverarbeitungsbetriebes gemäß § 3 FischSeuchV 2008: Gebühren variieren nach Größe, Anfahrtsweg, Risikoeinstufung des Betriebes durch das Veterinäramt
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
- § 23 Abs.2 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
- §§ 3 bis 6 Fischseuchenverordnung (FischSeuchV 2008)
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften (SächsAGTierSchG)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 08.05.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.