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Ausgrabung und Umbettung einer Urne

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Nutzungs- oder Verfügungsberechtigter* einer Grabstelle die Urne eines Verstorbenen umbetten lassen wollen, benötigen Sie dafür eineGenehmigung des Friedhofsträgers. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen werden von der Friedhofsverwaltung vorgenommen und sind im Regelfall nur innerhalb eines gewissen Zeitraums im Jahr möglich, beispielsweise in den Monaten April bis Oktober.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht. – die Redaktion

Zuständige Stelle

Örtliche Friedhofsverwaltung

Voraussetzungen

Für die Genehmigung der Umbettung eines oder einer Verstorbenen müssen Sie alle triftigen Gründe Schildern, die ausnahmsweise dei Störung der Totenruhe rechtfertigen können.

Verfahrensablauf

Zu Fragen des Verfahrensablaufes stzen Sie sich bitte mit dem jeweiligen Friedhofsträger in Verbindung

Erforderliche Unterlagen

Nachweis, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht

Frist/Dauer

keine

Kosten

Die Kosten für die Bearbeitung Ihres Antrages sind abhängig von der jeweiligen Kostensatzung der Stadt oder Gemeinde.

Rechtsgrundlage

  • § 22 Sächsisches Betattungsgesetz (SaechsBestG)
  • Friedhofssatzung der Gemeinde (Satzung zur Benutzung von Gemeindefriedhöfen und Leichenhallen sowie zur Gestaltung von Grabstätten)
  • Benutzungsordnung des Friedhofsträgers

Freigabevermerk

vorläufig freigegeben durch Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 23.05.2024

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Ortsauswahl

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