Ausgrabung und Umbettung einer Urne
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als Nutzungs- oder Verfügungsberechtigter* einer Grabstelle die Urne eines Verstorbenen umbetten lassen wollen, benötigen Sie dafür eineGenehmigung des Friedhofsträgers. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen werden von der Friedhofsverwaltung vorgenommen und sind im Regelfall nur innerhalb eines gewissen Zeitraums im Jahr möglich, beispielsweise in den Monaten April bis Oktober.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht. – die Redaktion
Zuständige Stelle
Örtliche Friedhofsverwaltung
Voraussetzungen
Für die Genehmigung der Umbettung eines oder einer Verstorbenen müssen Sie alle triftigen Gründe Schildern, die ausnahmsweise dei Störung der Totenruhe rechtfertigen können.
Verfahrensablauf
Zu Fragen des Verfahrensablaufes stzen Sie sich bitte mit dem jeweiligen Friedhofsträger in Verbindung
Erforderliche Unterlagen
Nachweis, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht
Frist/Dauer
keine
Kosten
Die Kosten für die Bearbeitung Ihres Antrages sind abhängig von der jeweiligen Kostensatzung der Stadt oder Gemeinde.
Rechtsgrundlage
- § 22 Sächsisches Betattungsgesetz (SaechsBestG)
- Friedhofssatzung der Gemeinde (Satzung zur Benutzung von Gemeindefriedhöfen und Leichenhallen sowie zur Gestaltung von Grabstätten)
- Benutzungsordnung des Friedhofsträgers
Freigabevermerk
vorläufig freigegeben durch Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 23.05.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.