Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei Eingriffen in die Gesundheit in der ehemaligen DDR, Rechtstaatswidrigkeit zur Geltendmachung von Folgeansprüchen feststellen lassen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Haben Sie in der DDR durch eine hoheitliche Maßnahme gesundheitliche Schädigungen erlitten, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind und deren Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken? Dann sieht das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der verursachenden Maßnahme vor.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 28
Voraussetzungen
Sie haben in der ehemaligen DDR
- durch eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung)
- eine gesundheitliche Schädigung erlitten und
- die Maßnahme ist mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar und
- ihre Folgen wirken noch unmittelbar schwer und unzumutbar fort.
Verfahrensablauf
- Beantragen Sie Ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung formlos oder über die hier in Amt24 bereitgestellten Formulare (siehe –> Formulare und weitere Angebote) und fügen Sie entsprechende Nachweise (siehe –> Erforderliche Unterlagen) bei.
- Im Rahmen des Rehabilitierungsverfahrens werden, falls vorhanden und für das Verfahren notwendig, Auskünfte bei Archiven (zum Beispiel Stasi-Unterlagen-Archiv) eingeholt.
- Nach Prüfung der Unterlagen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Bescheid über die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit zur Vorlage bei den zuständigen Versorgungsämtern für die Beantragung von Leistungen nach dem SGB XIV erteilt werden.
Erforderliche Unterlagen
- ärztliche Gutachten
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Landesdirektion Dresden. 05.09.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.