Genehmigung zum Verbringen von Tieren oder tierischen Produkten in die Union beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sie planen wissenschaftliche Proben, Handelsmuster oder bestimmte Tiere aus dem Ausland nach Sachsen zu verbringen? Sofern die Ware oder die Tiere nicht den einschlägigen Vorschriften genügen, benötigen Sie eine Genehmigung.
Für Waren tierischer Herkunft und Tiere, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, hat die Kommission der Europäischen Union weitreichende Vorgaben erlassen, um Unionsbürger und die Tierbestände der Union zu schützen.
Aber auch für bestimmte Waren nicht tierischen Ursprungs gibt es Beschränkungen für den Eingang in die Union.
Diese Beschränkungen umfassen unter anderem, dass Waren nur aus einem Drittland, welches für diese Warenart (Fleisch, Eier, Pferde etc.) zugelassen ist, in die Union verbracht werden dürfen. Die Einfuhr solcher Sendungen ist grundsätzlich nur über eine Grenzkontrollstelle möglich, an der amtliche Tierärzte die Erfüllung der europäischen Anforderungen kontrollieren.
Darüber hinaus untersagt die Bundesrepublik Deutschland die Verbringung von infektiösem Material in ihr Hoheitsgebiet.
Für Waren in geringem Umfang, in der Regel für Forschungszwecke oder auch zur Testung von Maschinen, können die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen von diesen Anforderungen oder Verboten erteilen. Dabei darf von der Ware keine Gefährdung für die heimischen Bevölkerung, Tierbestände oder die Umwelt ausgehen. In bestimmten Fällen sind auch Genehmigungen für lebende Tiere möglich, um diese von bestimmten Anforderungen auszunehmen oder deren Eingang in die Union überhaupt erst zu ermöglichen.
Für folgende tierischen Erzeugnisse, welche häufig für Forschungszwecke gehandelt werden, ist jedoch keine Genehmigung erforderlich:
- reine DNA oder RNA aus tierischem Gewebe oder Zellen
- Zellkulturen tierischer Zellen, die mehr als eine Generation/mehr als eine Passage von dem Ursprungsgewebe entfernt sind (Wenn die Zellkulturen in Medien versendet werden, die beispielsweise fötales Kälberserum enthalten, besteht ein Genehmigungsvorbehalt aufgrund des Trägermediums.)
- Aufgereinigte Proteine, Antikörper (monoklonal und polyklonal)
Entsprechende Angaben müssen Sie in den Begleitdokumenten der Sendung machen.
Sofern Sie eine Genehmigung benötigen, müssen Sie diese in dem Bundesland beantragen , in das die Ware geschickt werden soll.
Hinweis: In den meisten Fällen, in denen das Tiergesundheitsrecht betroffen ist, liegt die Zuständigkeit in Sachsen beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Für Genehmigungen für die Verbringung von Tieren nach Tierschutzgesetz liegt diese bei der Landesdirektion Sachsen.
Zuständige Stelle
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Referat 24
Voraussetzungen
- für Tierseuchenerreger: Erlaubnis nach Tierseuchenerregerverordnung
- für tierische Nebenprodukte: Registrierung oder Zulassung nach den Vorschriften für tierische Nebenprodukte
- für lebende Tiere: Einrichtungen verfügen die Tiere artgerecht und sicher zu halten, um eine unbeabsichtigte Freisetzung der Tiere zu vermeiden
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Genehmigung stellen Sie online über Amt24 (siehe –> Onlineantrag).
- Für die Online-Beantragung benötigen Sie ein Amt24-Servicekonto.
- Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Wenn Sie Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung der Übermittlung Ihrer Antragsdaten und eine Antragskopie in das Postfach Ihres Servicekontos.
- Sollten Nachfragen von Seiten der zuständigen Behörde bestehen, wird sich diese gemäß der von Ihnen benannten Kontaktinformationen in Verbindung setzen.
- Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie einen gebührenpflichtigen Bescheid über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung.
- Sofern ihrem Antrag stattgegeben wurde, müssen Sie den Genehmigungsbescheid in den meisten Fällen bei der zuständigen Kontrollbehörde vorlegen, um eine Freigabe Ihrer Sendung zu ermöglichen. (Sofern dies der Fall ist, ist dies explizit im Bescheid angegeben).
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Unterlagen über Art und Beschaffenheit der Ware
Frist/Dauer
keine
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 35,00 - EUR 1.130,00
Rechtsgrundlage
- Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
- Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV)
- Verordnung (EU) Nr. 142/2011
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 91 — Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 07.11.2024
Zuständige Dienststelle
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