Strahlenschutz, Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung betreiben wollen, brauchen Sie entweder eine Genehmigung oder Sie müssen eine Anzeige erstatten, oder Sie dürfen die Anlage genehmigungs- und anzeigefrei betreiben. Dies hängt von den technischen und physikalischen Parametern der Anlage ab.
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sind Geräte, die Teilchen- oder Photonenstrahlung mit einer Energie von mindestens fünf Kiloelektronenvolt erzeugen können. Dazu zählen
- Elektronenbeschleuniger,
- Ionenbeschleuniger,
- Plasmaanlagen und
- Laseranlagen, insbesondere Ultrakurzpuls-Laser.
Für den Betrieb folgender Anlagen brauchen Sie keine Genehmigung, müssen aber eine Anzeige erstatten:
- Plasmaanlage, bei deren Betrieb die Ortsdosisleistung von zehn Mikrosievert pro Stunde im Abstand von 0,1 Metern von den Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, nicht überschritten wird oder
- Ionenbeschleuniger, bei dessen Betrieb die Ortsdosisleistung von zehn Mikrosievert pro Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird.
Keine Genehmigung oder Anzeige ist in folgenden Sonderfällen erforderlich:
- Ihre Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung hat eine Bauartzulassung oder
- die Potentialdifferenz beträgt höchstens 30 Kilovolt und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche der Anlage beträgt höchstens ein Mikrosievert pro Stunde oder
- im Falle einer Laseranlage: die Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung beträgt höchstens 1 x 1013 Watt pro Quadratzentimeter und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche der Anlage beträgt höchstens ein Mikrosievert pro Stunde.
Wenn Sie eine Anlage betreiben wollen, die nicht unter die oben aufgezählten fällt, müssen Sie den Betrieb genehmigen lassen. Nähere Informationen finden Sie in der dazugehörigen Leistungsbeschreibung hier in Amt24 (siehe -> Weitere Informationen).
Hinweis: Keine Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sind:
- Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (siehe -> Weitere Informationen), ebenso wenig kerntechnische Anlagen.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 53
Voraussetzungen
- Die Anlage muss von der Art sein, für die eine Anzeige ausreicht (siehe Allgemeine Informationen).
- Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichteten Person ergeben.
- Es müssen ausreichend Strahlenschutzbeauftragte mit der zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkunde bestellt sein.
- Die Tätigkeit muss gerechtfertigt sein.
- Der Betrieb muss sicher sein.
Grundsätzlich ist der Antragsteller verpflichtet, sich zu den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) zu informieren.
Verfahrensablauf
- Ihre Anzeige übermitteln Sie der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch.
- Bitte fügen Sie der Anzeige die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Informationen bei.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und wendet sich mit Fragen oder Nachforderungen an den von Ihnen angegebenen Ansprechpartner.
- Wenn Sie innerhalb von vier Wochen nach der Anzeige keine Fragen, Nachforderungen oder sonstigen Rückmeldungen von der zuständigen Stelle erhalten, dürfen Sie die Anlage betreiben.
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis für die zur Anzeige verpflichtete Person (Belegart O, muss beantragt sein)
- Unterlagen, die die Anlage und die geplante Tätigkeit beschreiben,
darunter Angaben zu- Betreiber,
- Standort,
- Betriebsstätte,
- Lageplan,
- Aufstellungsort,
- Datum der geplanten Inbetriebnahme
- Bestellschreiben und Fachkundenachweise der Strahlenschutzbeauftragten
- Strahlenschutzanweisung
Frist/Dauer
Anzeige: spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Inbetriebnahme
Hinweis: Teilt Ihnen die zuständige Stelle vor Ablauf dieser Frist schriftlich mit, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, dann dürfen Sie die Anlage bereits mit Erhalt dieser Mitteilung betreiben.
Kosten
keine Kosten oder Gebührenrahmen von EUR 185,00 bis EUR 924,00
(Gebühren werden nur dann erhoben, wenn die Untersagung des Betriebs erforderlich ist. In diesem Fall wird die Gebühr aufwandsbezogen festgelegt und nach Abschluss der Amtshandlung erhoben. Die notwendigen Zahlungsinformationen werden mit dem Bescheid mitgeteilt)
Rechtsgrundlage
- § 17 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
- Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SaechVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)
- Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) in der aktuell gültigen Fassung – lfd. Nr. 87 Tarifstelle 1.10
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 30.10.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.