Pflanzengesundheitszeugnisse für den Drittlandexport, Ausstellung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Pflanzen oder pflanzlichen Waren – zum Beispiel Früchte, Samen und Holz– in Länder außerhalb der EU ausführen wollen, benötigen Sie ein amtliches Dokument, das Pflanzengesundheitszeugnis – PGZ. Dieses bescheinigt, dass die Einfuhranforderungen des Empfängerlandes eingehalten werden.
Die Antragstellung für ein solches Dokument erfolgt ausschließlich online über die Plattform PGZ-Online (www.pgz-online.de). Bitte beachten Sie die entsprechenden Antragsfristen.
Der amtliche Pflanzengesundheitsdienst des Bundeslandes prüft den Antrag und teilt Ihnen die weiteren Schritte mit. Kosten entstehen für die Ausstellung der Dokumente sowie für die visuelle Kontrolle der Exportware und gegebenenfalls für durchgeführte Laboruntersuchungen.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 93
Voraussetzungen
- Einmalige Registrierung des Exporteurs im PGZ-Online
- Gegebenenfalls: Vorlage eines Import Permits (Einfuhrgenehmigung) des Empfängerlandes
Verfahrensablauf
- Sie beantragen das erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis ausschließlich über www.pgz-online.de beziehungsweise das Vorausfuhrzeugnis oder das Zeugnis für die Wiederausfuhr und die erforderlichen Untersuchungen bei der zuständigen Stelle.
- Nach der Antragstellung erfolgt eine visuelle Inspektion der Exportware sowie gegebenenfalls eine amtliche Laboruntersuchung.
- Nachdem die Schaderregerfreiheit festgestellt wurde und die Einhaltung der Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes geprüft wurden, erfolgt die Ausstellung der genannten amtlichen Dokumente.
- Der Versand der Dokumente erfolgt auf dem Postweg.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Angaben benötigen Sie für das Online-Formular:
- Adressen
- der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers
- der Exporteurin beziehungsweise des Exporteurs mit Sitz in Deutschland
- der Post- und Rechnungsempfängerin beziehungsweise des Post- und Rechnungsempfängers
- Name der Empfängerin oder des Empfängers sowie des Einfuhrlandes
- Ursprungsort
- Transportmittel
- Registriernummer der Ausführerin oder des Ausführers
- Besichtigungsort, -datum und Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner vor Ort
- Warenbeschreibung, botanischer Name und Mengen
- gegebenenfalls durchgeführte Behandlungen einschließlich Protokolle
- gegebenenfalls Importerlaubnis des Einfuhrlandes
- gegebenenfalls Prüfberichte von Laboruntersuchungen
Frist/Dauer
mindestens 5 Werktage vor dem Export
Kosten
abhängig vom Untersuchungsaufwand:
- Ausstellung Pflanzengesundheitszeugnis: EUR 17,00
- visuelle Kontrolle der Exportware abhängig vom Zeitaufwand: ab EUR 84,00
- Laboruntersuchung ab EUR 22,22
Rechtsgrundlage
- Artikel 100 – 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlinge
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 02.08.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.