Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen dienen der Sicherung bestehender Leitungsrechte für Leitungen und Anlagen zur Versorgung mit Energie und Wasser sowie zur Beseitigung von Abwasser. Auf seinen Antrag hin bescheinigt die zuständige Stelle dem Versorgungsunternehmen, welches Grundstück in welchem Umfang mit der Dienstbarkeit belastet ist.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Grundbuchbereinigung
Voraussetzungen
- Anlage ist am 3.10.1990 vorhanden
- Anlage wird zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des GBBerG (25. Dezember 1993 – Energieanlagen bzw. 11. Januar 1995 wasserwirtschaftliche Anlagen) noch betrieben
- bislang ist keine entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen
Verfahrensablauf
- Füllen Sie das Formular zur Antragstellung (siehe –> Formulare und weitere Angebote) vollständig aus.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen (siehe –> Erforderliche Unterlagen) bei.
- Reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle ein.
Erforderliche Unterlagen
- eine knappe Beschreibung der Anlage (Art der Anlage, Leistungsumfang, der Schutzstreifen mit der jeweiligen Breite)
- eine auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte erstellte Karte
- eine Liste der Grundstücke, gegliedert nach Amtsgericht und Grundbuchamt, Gemarkung, Flur, Flurstück und Grundbuchblatt; wobei für jedes Flurstück die Belastung mit der jeweiligen Anlage und dem Schutzstreifen mit seiner Breite aufgeführt ist
- ein Übersichtsplan über das Gesamtnetz und den Standort der Anlage am 3. Oktober 1990 sowie die für den Zustand der Anlage am 3. Oktober 1990 maßgeblichen Entscheidungen
- eine von der technischen Leitung unterschriebene Versicherung der Richtigkeit der Liste nach Anlage 3
Frist/Dauer
keine
Kosten
gemäß Sächsischem Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG), wenn nicht eine Gebührenbefreiung besteht
Rechtsgrundlage
- § 9 Absatz 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)
- § 6 Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV)
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 22.07.2024
Zuständige Dienststelle
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