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Strahlenschutz, Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine Anlage zur Erzeugung ionisierende Strahlung errichten wollen, benötigen Sie in bestimmten Fällen eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung.

Sie benötigen dann bereits für die Errichtung eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung, wenn Sie eine Anlage der folgenden Arten errichten wollen:

  • Beschleuniger- oder Plasmaanlage, in der je Sekunde mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können, oder
  • Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 10 Megaelektronenvolt, sofern die mittlere Strahlleistung 1 Kilowatt übersteigen kann, oder
  • Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 150 Megaelektronenvolt oder
  • Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen von mehr als 10 Megaelektronenvolt je Nukleon, sofern die mittlere Strahlleistung 50 Watt übersteigen kann, oder
  • Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen von mehr als 150 Megaelektronenvolt je Nukleon.

In dem Antrag auf Genehmigung müssen Sie nachweisen, dass der von Ihnen zukünftig geplante Betrieb der Anlage gerechtfertigt und sicher ist.

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 53

Voraussetzungen

Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 11 Strahlenschutzgesetz vorgegeben. Sinngemäß können Sie wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichteten Person ergeben
  2. Es muss ein Strahlenschutzbeauftragter für die Errichtung mit der notwendigen Fachkunde bestellt sein.
  3. Es muss gewährleistet sein, dass die Grenzwerte der zulässigen Bevölkerungsexposition eingehalten werden.
  4. Es müssen die Vorschriften über den Schutz der Umwelt im Betrieb wie im Störfall einghalten werden.
  5. Es muss der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet sein.
  6. Es muss sich um eine gerechtfertige Tätigkeit handeln.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie Ihren Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und wendet sich mit Fragen oder Nachforderungen an den von Ihnen angegebenen Ansprechpartner.
  • Sind alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Genehmigungsbescheid per Post zu.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag,
  • Angaben zum Strahlenschutzverantwortlichen und dessen Vertretung,
  • Führungszeugnis der Belegart 0 für den Antragsteller beziehungsweise seine vertretungsberechtigte Person,
  • Angaben zum Strahlenschutzbeauftragten einschließlich der Nachweise der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz,
  • Detailierte Angaben zu der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
  • Planung Umgang mit aktivierten Anlagenteilen nach Stilllegung der Anlage,
  • Abschätzungen zur beruflichen Exposition und zur Bevölkerungsexposition,
  • Dokumentation zu Verhaltensregeln und Maßnahmen bei Unfällen/ Störfällen
  • Sicherungsbericht,

Nähere Informationen zu den Unterlagen, die Sie zu Ihrem Antrag einreichen müssen, entnehmen Sie bitte der Merkpostenliste zum Antrag (siehe –> Rechtsgrundlage).

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • Gebührenrahmen: mindestens EUR 375,00 Kosten abhängig von den Errichtungskosten der Anlage (inklusive Gebäude, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 05.11.2024

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