Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung für Eingriffe ohne Gesundheits-, Vermögens- oder Berufsschaden in der ehemaligen DDR, Rechtstaatswidrigkeit feststellen lassen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Haben Sie in der DDR aufgrund politischer Verfolgung eine Verwaltungsentscheidung oder Maßnahme erlitten, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und die für Sie eine schwere Herabwürdigung in ihrem persönlichen Lebensbereich darstellt? Dann sieht das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) für Betroffene rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen ohne einen Eingriff in den Beruf, die Gesundheit oder das Vermögen die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme vor.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 28
Voraussetzungen
Sie waren in der ehemaligen DDR
- von einer hoheitlichen Maßnahme oder Verwaltungsentscheidung betroffen, die
- nicht zu einer Beeinträchtigung Ihres Berufs, Ihrer Gesundheit oder Ihres Vermögens geführt hat, aber
mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung in Ihrem persönlichen Lebensbereich geführt hat.
Verfahrensablauf
- Beantragen Sie Ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung formlos oder über die hier in Amt24 bereitgestellten Formulare (siehe –> Formulare und weitere Angebote) und fügen Sie entsprechende Nachweise (siehe –> Erforderliche Unterlagen) bei.
- Im Rahmen des Rehabilitierungsverfahrens werden, falls vorhanden und für das Verfahren notwendig, Auskünfte bei Archiven (zum Beispiel Stasi-Unterlagen-Archiv) eingeholt.
- Nach Prüfung der Unterlagen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Bescheid über die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der ergangenen Maßnahme erteilt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die gegen Sie ergangene Maßnahme
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 1a Absatz 1 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 05.09.2024
Zuständige Dienststelle
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