Anerkennung als Tierärztin oder Tierarzt mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wer in Deutschland den tierärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Tierarzt.
Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Berufszulassung, die Approbation.
Sie haben Ihre tierärztlichen Ausbildung aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz. Das Verfahren zur Beantragung der Approbation wird nachfolgend dargestellt.
Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Das hängt davon ab, in welchem Staat Sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt. Wenn keine automatische Anerkennung möglich ist, vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Sie macht eine Gleichwertigkeitsprüfung.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, Zuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen (siehe —> Weitere Informationen).
Stellen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde in dem Bundesland, wo Sie beabsichtigen den tierärztlichen Beruf auszuüben oder Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben.
Zuständige Stelle
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Referat 24a
Voraussetzungen
- Abgeschlossene tierärztliche Ausbildung in den Ländern der EU/EWR und ihren Vertragsstaaten gemäß RL 2005/36/EG
- persönliche Zuverlässigkeit
- gesundheitliche Eignung
- für die Berufsausübung erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER)
Verfahrensablauf
Reichen Sie ein handschriftlich unterzeichnetes Antragsschreiben auf Erteilung der Approbation als Tierärztin oder Tierarzt (siehe —> Formulare und weitere Angebote) mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Behörde bestätigt den Antragseingang und teilt mit, welche Unterlagen möglicherweise noch fehlen.
- Im Fall der positiven Prüfung wird die Approbationsurkunde ausgestellt und Ihnen gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit der Post zugestellt.
- Bei Fehlen der Gleichwertigkeit der tierärztlichen Ausbildung erhalten Sie ein Schreiben zum Nachweis der Gleichwertigkeit
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag,
- amtlich beglaubigte Kopie des Identifikationsnachweise oder Reisepasses,
- gegebenenfalls einen Nachweis über die Namensänderung (zum Beispiel bei Heirat),
- eine persönliche Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (im Antragsformular enthalten),
- Original der ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs Tierarzt/Tierärztin unfähig oder ungeeignet sind,
- ein amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O), das nicht früher als einen Monat vor Antragstellung ausgestellt sein darf (sofern Sie sich noch nicht zwei Jahre in Deutschland aufgehalten, auch eine entsprechende Bescheinigung aus dem Herkunftsland),
- das Abschlusszeugnis der tierärztlichen Ausbildung (Diplom und Anlage zum Diplom, Notenübersicht - Befähigungsnachweis oder Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs als Tierarzt berechtigt) sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über erworbene Berufserfahrung,
- ein Nachweis über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachniveau mindestens B2 nach dem GER),
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung, nicht älter als drei Monate bei Vorlage, (in Deutschland wäre das die Tierärztekammer) oder hilfsweise sofern eine solche Einrichtung/zuständige Behörde nicht existiert eine persönliche Erklärung darüber, ob im Herkunftsland oder Land der bisherigen tierärztlichen Berufstätigkeit auf Grund von Disziplinar- oder Verwaltungsmaßnahmen die Ausübung des tierärztlichen Berufs untersagt worden ist, sowie
- beruflichen Lebenslauf
Ausländische Urkunden (insbesondere das Diplom, Führungszeugnis) benötigen eine Echtheitsbescheinigung (Legalisation oder Apostille des Originals). Die Apostille muss die letzte offizielle Unterschrift von dem Original-Dokument beglaubigen (beim Diplom ist das in der Regel die Unterschrift des Rektors oder Dekans). Kopien müssen einen amtlichen Beglaubigungsvermerk tragen, der bestätigt, dass die Kopie mit dem vorgelegten Original (Name des Schriftstücks) übereinstimmt.
Urkunden, die in einer Fremdsprache ausgestellt sind, bedürfen zusätzlich einer von in der Bundesrepublik Deutschland amtlich zugelassenen Übersetzern beglaubigten Übertragung in die deutsche Sprache (im Original).
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Gebührenrahmen von EUR 75,00 bis EUR 270,00 (aufwandsabhängig)
- Zusätzlich können weitere Kosten entstehen, zum Beispiel für Auslagen, Übersetzungen oder Beglaubigungen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Absatz 1, § 3, § 4 Absatz 1a Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
- § 63 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
- Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) - Prüfungen und Befähigungsnachweise
- Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) lfd. Nr. 90, Tarifstelle 2
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 10.04.2025
Zuständige Dienststelle
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