Anerkennung als Tierärztin oder Tierarzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wer in Deutschland den tierärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Tierarzt oder Tierärztin oder einer Berufserlaubnis.
Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Berufszulassung:
- Die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt ist die uneingeschränkte Zulassung zum tierärztlichen Beruf. Bei einer Ausbildung zum tierärztlichen Beruf außerhalb Deutschlands ist das Vorliegen der Gleichwertigkeit dieser Ausbildung erforderlich. Die Gleichwertigkeit kann auch nachträglich nachgewiesen werden. Die zuständige Behörde entscheidet über das Verfahren.
- Die Berufserlaubnis als Tierärztin oder Tierarzt wird erteilt, wenn eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf aus dem Ausland (grundsätzlich - Vollzeitausbildung an einer Universität, mindestens fünf Jahre) nachgewiesen wird, jedoch die Voraussetzungen für die Approbation hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Ausbildung noch nicht gegeben sind. Die Erlaubnis wird nur eingeschränkt auf eine konkrete Beschäftigungsstelle und befristet erteilt.
Diese Berufszulassung können Sie mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Sie beantragen die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt. Die zuständige Stelle prüft:
- ob eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf vorliegt,
- ob die abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf der Ausbildung in Deutschland gleichwertig ist sowie
- weitere Voraussetzungen für die Berufszulassung (ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, die gesundheitliche Eignung und Zuverlässigkeit).
Hinweis: Zuständig ist die Behörde des Bundeslandes, in dem Sie den tierärztlichen Beruf ausüben wollen oder Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, gelten andere Regelungen (siehe —> Weitere Informationen).
Zuständige Stelle
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Referat 24a
Voraussetzungen
- abgeschlossene tierärztliche Ausbildung
- persönliche Zuverlässigkeit
- gesundheitliche Eignung
- für die Berufsausübung erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER)
Verfahrensablauf
Reichen Sie ein handschriftlich unterzeichnetes Antragsschreiben (siehe —> Formulare und weitere Angebote) mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Behörde bestätigt den Antragseingang und teilt mit, welche Unterlagen möglicherweise noch fehlen.
- Im Fall der positiven Prüfung wird die Approbationsurkunde ausgestellt und Ihnen gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit der Post zugestellt.
- Bei fehlen der Gleichwertigkeit der tierärztlichen Ausbildung erhalten Sie ein Schreiben zum Nachweis der Gleichwertigkeit.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag (siehe —> Formulare und weitere Angebote),
- amtlich beglaubigte Kopie des Reisepasseses und des Aufenthaltstitel,
- eine persönliche Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (im Antragsformular enthalten),
- Original der ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs Tierarzt/Tierärztin unfähig oder ungeeignet sind,
- ein amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O), das nicht früher als einen Monat vor Antragstellung ausgestellt sein darf (sofern Sie sich noch nicht zwei Jahre in Deutschland aufgehalten, auch eine entsprechende Bescheinigung aus dem Herkunftsland);
- das Abschlusszeugnis der tierärztlichen Ausbildung (Diplom und Anlage zum Diplom, Notenübersicht - Befähigungsnachweis oder Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs als Tierarzt berechtigt) sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über erworbene Berufserfahrung,
- ein Nachweis über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachniveau mindestens B2 nach dem GER),
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung, nicht älter als drei Monate bei Vorlage, (in Deutschland wäre das die Tierärztekammer) oder hilfsweise sofern eine solche Einrichtung/zuständige Behörde nicht existiert eine persönliche Erklärung darüber, ob im Herkunftsland oder Land der bisherigen tierärztlichen Berufstätigkeit auf Grund von Disziplinar- oder Verwaltungsmaßnahmen die Ausübung des tierärztlichen Berufs untersagt worden ist, sowie
- beruflichen Lebenslauf
Ausländische Urkunden (insbesondere das Diplom, Führungszeugnis) benötigen eine Echtheitsbescheinigung (Legalisation oder Apostille des Originals). Die Apostille muss die letzte offizielle Unterschrift von dem Original-Dokument beglaubigen (beim Diplom ist das in der Regel die Unterschrift des Rektors oder Dekans). Kopien müssen einen amtlichen Beglaubigungsvermerk tragen, der bestätigt, dass die Kopie mit dem vorgelegten Original (Name des Schriftstücks) übereinstimmt.
Urkunden, die in einer Fremdsprache ausgestellt sind, bedürfen zusätzlich einer von in der Bundesrepublik Deutschland amtlich zugelassenen Übersetzern beglaubigten Übertragung in die deutsche Sprache (im Original).
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Gebührenrahmen von EUR 160,00 bis EUR 455,00 (aufwandsabhängig)
- Zusätzlich können weitere Kosten entstehen, zum Beispiel für Auslagen, Übersetzungen oder Beglaubigungen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Absatz 1, § 3, § 4 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
- § 63 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
- § 4 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
- Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis(SächsKVZ), lfd. Nr. 90, Tarifstellen 1 bis 4
- Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 10.04.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.