Zuwanderung, Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sie als Arbeitgeber beabsichtigen, eine Bewerberin oder einen Bewerber aus dem Ausland einzustellen oder auszubilden? Dann haben Sie mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz die Möglichkeit, das Visumsverfahren und somit die Einreise zu beschleunigen.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann durchgeführt werden für:
1. namentlich bekannte Fachkräfte mit einem konkreten Arbeits- oder Ausbildungsangebot oder mit einer konkreten Anpassungsmaßnahme zur Berufsanerkennung.
- Eine Durchführung des Verfahrens zur pauschalen Besetzung vakanter Stellen mit ausländischen Fachkräften ist nicht möglich
2. Fachkräfte mit einer Drittstaatsangehörigkeit
- Drittstaatsangehörige sind Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines EWR-Staates (Norwegen, Island, Liechtenstein) oder der Schweiz besitzen.
- Die Fachkraft mit Drittstaatsangehörigkeit, die Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgleidstaates der Europäischen Union, eines EWR-Staates oder der Schweiz ist, genießt ebenfalls das Recht auf Freizügigkeit und benötigt kein Visum für die Einreise. Sie unterliegen damit nicht dem beschleunigten Fachkräfteverfahren.
- Unerheblich ist, wenn sich die Fachkraft mit Drittstaatsangehöriogkeit aktuell in einem EU-Staat, einem EWR-Staat oder der Schweiz aufhält.
3. Fachkräfte, die sich noch im Ausland aufhalten
- Das beschleunigte Fachkräfteverfahren gilt nicht für Fachkräfte, die bereits in Deutschland leben.
- Der Aufenthalt der Fachkraft im Ausland darf auch nicht nur kurzfristig sein. Eine kurzzeitige Verlegung des Aufenthaltsortes ins Ausland reicht nicht, um die Zugangsvoraussetzungen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren zu erfüllen.
4. Fachkräfte, die in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen werden.
- Die zu besetzende Stelle muss mindestens eine zweijährige Berufsausbildung oder eine Hochschulausbildung voraussetzen bezihungsweise die Berufsausbildung muss in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Ausbildungsdauer erfolgen. Hier kommt es nicht auf die absolvierte Ausbildungsdauer der Fachkraft im Ausland an, sondern auf die Stellenanforderung der vakanten Stelle des Arbeitgebers in Deutschland.
- Hat die Fachkraft eine ausländische Berufsqualifikation, muss vor Aufnahme der Beschäftigung die Gleichwertigkeit dieses Abschlusses festgestellt werden. Die Ausbildung im Ausland kann auch unter zwei Jahren liegen, da im Anerkennungsverfahren dokumentierte Berufserfahrung und Weiterbildung mit einbezogen werden. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren wird das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses ebenfalls durchgeführt. Hierfür werden die Anerkennungsstellen von der Ausländerbehörde beteiligt.
Als Fachkraft gelten:
- Personen, die einen Hochschulabschluss in Deutschland erworben hat oder bei Studium im Ausland, wenn der Abschluss mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist (Fachkraft mit akademischer Ausbildung)
- Personen, die entweder eine staatlich anerkannte qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland absolvierthaben oder bei Berufsausbildung im Ausland, wenn der Abschluss die mit einer deutschen qualifiziertenAusbildung vergleichbar ist. Die deutsche Berufsausbildung muss dabei mindestenszwei Jahre dauern. (Fachkraft mit Berufsausbildung)
- Personen, die über ausgeprägte berufspraktischeKenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten verfügen, die sie durch Berufserfahrung erworben haben. Die Berufserfahrung muss dabei je nach Art des Aufenthaltstitels mindestens zwei Jahre in der letzten fünf Jahren oder mindestens drei Jahre in den letzten sieben Jahren betragen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Personen entweder eine ausländische Ausbildung besitzen, die im Erwerbsstaat staatlich anerkannt ist oder über Kenntnisse verfügt, die im Niveau einem Hochschulabschluss vergleichbar sind (Berufserfahrene)
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann auch durchgeführt werden für:
- Auszubildende, die eine betriebliche Ausbildung in Deutschland anstreben
- Berufsschülerinnen und -schüler, wenn eine Anschlusstätigkeit nach Absolvierung der schulischen Ausbildung nachgewiesen wird
- Berufskraftfahrer
- Forschungspersonal
- leitende Angestellte, Führungskräfte oder Spezialisten
- Wissenschaftler oder Lehrkräfte
- Beamte
Zuständige Stelle
Ausländerbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise
Voraussetzungen
- Zugangsvoraussetzungen für das beschleunigte Fachkärfteverfahren müssen vorliegen
- aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen für die Beschäftigung, Ausbildung oder die Durchführung der Qualifikationsmaßnahme zur Berufsanerkennung
Verfahrensablauf
Beschleunigtes Verfahren
- Das beschleunigte Fachkräfteverfahren basiert auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde.
- Der Arbeitgeber handelt dabei in Vollmacht der Fachkraft, die er beschäftigen oder ausbilden möchte.
- Vor Einleitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wird mit dem Arbeitgeber in einem Vorab-Check geklärt, ob die Zugangsvoraussetzungen für ein beschleunigten Fachkräfteverfahren vorliegen. Der Arbeitgeber sollte sich vorher bei den Beratungsstellen des IQ Netzwerk Sachsen über die Verfahren, insbesondere zur Berufsanerkennung informieren und beraten lassen.
- Die Ausländerbehörde
- leitet die notwendigen Verfahren beziehungsweise holt die erforderlichen Zustimmungen ein (zum Beispiel Berufsanerkennung bei ausländischen Berufsabschluss, Beantragung einer Berufsausübungserlaubnis, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit),
- informiert den Arbeitgeber über das Verfahren und die Entscheidungen der beteiligten Stellen,
- prüft die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und erteilt eine Vorabzustimmung zum Visum,
Hinweis: Die Vorabzustimmung wird im Ausländerzentralregister gespeichert und die zuständige Auslandsvertretung über das Register automatisch informiert. Der Arbeitgeber erhält von der Ausländerbehörde eine Ausfertigung der Vorabzustimmung und leitet eine Kopie oder einen Scan dieser an die Fachkraft im Ausland weiter. Damit kann die Fachkraft einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums erhalten . - Nach Ausstellung des Visums kann die Fachkraft nach Deutschland einreisen.
Verfahren der Berufsanerkennung
- Das Verfahren zur Berufsanerkennung erfolgt bei der für den jeweiligen Beruf zuständigen Anerkennungsstelle beziehungsweise bei Hochschulabschlüssen in nicht-reglementierten Berufe durch die Auskunft aus der Datenbank "anabin" oder durch die Digitale Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
- Die Ausländerbehörde leitet das Verfahren in Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Anerkennungsstelle ein.
- Für die Einleitung des Verfahrens zur Berufsanerkennung muss der deutsche Referenzberuf bekannt sein.
- Arbeitgeber können das Verfahren erleichtern und beschleunigen, wenn bereits bei der Unterzeichnung der Vereinbarung der Referenzberuf geklärt ist, die Anerkennungsstelle bekannt ist und alle erforderlichen Unterlagen einschließlich das Antragsformular vorliegen.
- Die Anerkennungsstelle prüft, ob Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation (gegebenenfalls inklusive von Berufserfahrung) mit dem passenden deutschen Referenzberuf vorliegt.
- Für die entsprechende Beratung zum Anerkennungsverfahren stehen dem Arbeitgeber die Beratungsstellen in der Region zur Verfügung.
- Im beschleunigten Fachkräfteverfahren gelten besondere Fristen im beschleunigten Verfahren für die Anerkennungsstellen.
- Die Ausländerbehörde leitet Schreiben, Nachforderungen von Unterlagen oder Entscheidungen der Anerkennungsstelle unverzüglich an den Arbeitgeber weiter. Eine direkte Zuleitung von Unterlagen an die ausländische Fachkraft durch die Ausländerbehörde erfolgt nicht. Dies muss der Arbeitgeber übernehmen.
- Ebenso werden nachgereichte Unterlagen der Fachkraft im Ausland über den Arbeitgeber an die Ausländerbehörde gesandt. Die Ausländerbehörde leitet diese wiederrum an die Anerkennungsstelle weiter.
- Im Einzelfall kann die zuständige Anerkennungsstelle auch direkt mit der Fachkraft im Ausland Kontakt aufnehmen.
Verfahren zur Bestätigung der staatlichen Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses im Erwerbstaat:
Die Bestätigung wird durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erteilt. Dies erfolgt bei Berufsabschlüssen durch die Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation und bei Hochschulabschlüssen entweder durch den Eintrag in der Datenbank "anabin" oder die Digitale Zeugnisbewertung.
Für die Digtiale Auskunft zur Berufsqualifikation oder die Digitale Zeugniswertung muss die Fachkraft zunächst selbst online ein BundID-Konto (Verifizierung durch Benutzername und Passwort ist ausreichend) eröffnen und dort den Antrag stellen, die Dokumente hochladen und die Gebühr entrichten. Die Registriernummer ist dann an die Ausländerbehörde weiterzugeben, die wiederrum auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren verweist.
Erforderliche Unterlagen
- Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahren
- Vollmacht der ausländischen Fachkraft
- gegebenenfalls Untervollmacht oder Beauftragung eines Rechtsasnwaltes
- Beauftragung des Ansprechpartners des Arbeitgebers
- Passkopie (Namensseite) der ausländischen Fachkraft
- verbindliches Arbeits- oder Ausbildungsangebot (zum Beispiel Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis der Bundesagentur für Arbeit)
- sofern bereits vorhanden: Bescheid der Anerkennungsstelle zur Berufsanerkennung, Erteilung oder Zusage einer gegebenenfalls erforderlichen Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls Registriernummer der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zur Digitalen Zeugnisbewertung oder Digitalen Auskunft zur Berufsqualifikation
- gegebenenfalls Vollmachten und Personenstandsurkunden für nachziehende Familienangehörige
- gegebenenfalls weitere Dokumente zur Berufsanerkennung
Frist/Dauer
- Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses (Anerkennungsverfahren): 2 bis 4 Wochen Frist für Eingangsbestätigung des Antrages und die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen beziehungsweise die Nachforderung von Unterlage
- Verfahren bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen: 2 Monate für die Digitale Zeugnisbewertung oder die Digitale Auskunft zur Berufsqualifaktion
- Für die Information des Arbeitgebers durch die Ausländerbehörde zum Verfahren der Berufsanerkennung während des beschleunigten Fachkräfteverfahrens:
- unverzügliche Weiterleitung der Eingangsbestätigung und der Vollständigkeitsbescheinigung der Unterlagen der Anerkennungsstelle, sofern solche ausgestellt werden
- drei Tage nach Eingang der Nachforderung weiterer Unterlagen durch die Anerkennungsstelle Einladung zur Besprechung zum weiteren Vorgehen
- drei Tage nach Eingang der Entscheidung der Anerkennungsstelle Einladung zur Besprechung zum weiteren Vorgehen
- im Verfahren zur Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: 1 Woche für die Zustimmungsfiktion der Bundesagentur zur vorgesehenen Beschäftigung beziehungsweise der dualen Ausbildung
- Im aufenthaltsrechtlichen Verfahren: unverzüglich nach positivem Abschluss des Anerkennungsverfahrens und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbei
- zur Erteilung der Vorabzustimmung zum Visum durch die Ausländerbehörde: unverzüglich nach der Feststellung der Ausländerbehörde, dass die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Arbeitgeber erhält eine Ausfertigung der Vorabzustimmung zum Visum und leitet diese bzw. eine Kopie oder einen Scan an die Fachkraft
- Visumverfahren bei der deutschen Auslandsvertretung: innerhalb von 3 Wochen Termin zur Beantragung des Visums
Kosten
- Beratungsgebühr der Ausländerbehörde: EUR 411,00
Hinzu kommen weitere Gebühren:
- für das Verfahren zur Berufsanerkennung,
- gegebenenfalls für die Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis und
- für das Visumverfahren bei den Auslandvertretungen.
Weitere Kosten können anfallen, zum Beispiel für:
- das Ausstellen von Urkunden,
- die Echtheitsprüfungen von Urkunden,
- das Übersetzen von Unterlagen und Urkunden,
- das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien.
Rechtsgrundlage
- § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- §§ 31 Absatz 4 und 31a Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 36 Absatz 2 Satz 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV)
- § 14a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) beziehungsweise Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG)
- berufsrechtliche Fachgesetze des Bundes und des Freistaates Sachsen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 10.10.2024
Zuständige Dienststelle
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