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Reglementierte Handwerksberufe, Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse beantragen

Allgemeine Informationen

Für jede Person, die im Ausland einen Berufsabschluss und eine berufliche Fortbildung erworben hat, besteht ein Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifikationen mit einer aktuellen deutschen Referenzqualifikation.

Das Ergebnis eines Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens ist ein Bescheid über das Ergebnis des Verfahrens, um die ausländische Berufsqualifikation auf dem Arbeitsmarkt besser verwerten zu können.

Mögliche Verfahrensergebnisse sind:

  • Volle Gleichwertigkeit
  • Teilweise Gleichwertigkeit
  • Keine Gleichwertigkeit

Ein deutsches Prüfungszeugnis wird nicht verliehen.

Wird eine teilweise Gleichwertigkeit zu einem deutschen Berufsabschluss festgestellt, werden die Defizite sowie die Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) im Bescheid ausgewiesen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

Ortszuständige Handwerkskammer

Voraussetzungen

  • Ausländischer Ausbildungsnachweis (Prüfungszeugnis, das von einer verantwortlichen Stelle für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt wurde) und zusätzlich
  • Fortbildungsnachweis aus dem Ausland sowie
  • Nachweis einer Erwerbsabsicht im Inland (entfällt für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz und für Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz)

Verfahrensablauf

  • Überprüfung, ob wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Referenzqualifikation bestehen
  • freiwillige Qualifikationsanalyse bei fehlenden Nachweisen

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular mit der Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
  • tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache (vollständiger Lebenslauf)
  • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel)
  • Ausbildungsabschluss einschließlich Noten-/Fächerliste mit deutscher Übersetzung
  • Meister-/Fortbildungsabschluss einschließlich Noten-/Fächerliste mit deutscher Übersetzung
  • Unterlagen zum Nachweis der Erwerbsabsicht
  • Nachweis über einschlägige Berufserfahrung mit deutscher Übersetzung
  • sonstige Befähigungsnachweise (Kurse, Weiterbildungen, Seminare, weitere Ausbildungen) mit deutscher Übersetzung

Diese Unterlagen sind Mindestanforderungen. Gegebenenfalls müssen auch die folgenden Unterlagen eingereicht werden, damit die Qualifikationsnachweise bewertet werden können:

  • Nachweise zu Inhalt und Dauer der Ausbildung (Ausbildungsordnung, Rahmenlehrplan) mit deutscher Übersetzung
  • Nachweise zum Inhalt der Fortbildungsprüfung (Meisterprüfungsordnung) mit deutscher Übersetzung

Die Unterlagen können in Form von Kopien oder elektronisch übermittelt werden.

Frist/Dauer

  • Eingangsbestätigung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags
  • Verfahrensabschluss innerhalb von 3 Monaten, einmalige angemessene Verlängerung ist möglich

Die Bearbeitungsfrist ist ausgesetzt, wenn

  • Informationen zu Inhalt und Dauer der ausländischen Berufsbildung nachgefordert werden,
  • Unterlagen aufgrund begründeter Zweifel der Echtheit der vorgelegten Unterlagen nachgefordert werden oder
  • berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch ein sonstiges geeignetes Verfahren (Qualifikationsanalyse) festgestellt werden.

Kosten

  • Durchführung des Verfahrens: EUR 100,00 bis EUR 600,00
  • bei Qualifikationsanalyse: zusätzliche Kosten in individueller Höhe

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Handwerkskammer Dresden. 16.09.2024

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